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Oberlandesgericht Köln, 6 U 127/00

Datum:
09.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 127/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0309.6U127.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 83/00
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Juni 2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 83/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 80.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 20.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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