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Oberlandesgericht Köln, 6 U 121/00

Datum:
16.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 121/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U121.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 55/00
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 55/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil nach erfolgter Teilerledigungserklärung der Parteien insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu un-terlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Tarif "AktivPlus" wie nachstehend in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegeben mit den Angaben "Clever sparen" und/oder "Spartarif" und/oder "Super-Spartarif" und/oder "Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen ... mit AktivPlus!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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