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Oberlandesgericht Köln, 6 U 11/01

Datum:
19.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 11/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1019.6U11.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 105/00
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2000 verkündete Ur-teil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 105/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zum Hauptaus-spruch wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, ein von ihr unterhaltenes Postfach der VDV-Wirtschaft GmbH als Rücklaufadresse für Werbeaussendungen zur Nutzung zu überlassen, wenn durch die Werbeaussendung ein kostenloses Probeexemplar des periodisch erscheinenden "Vermieter-Brief" angeboten wird und sie, die Beklagte, im Namen des Verlages ohne ausdrückliche Aufforderung des Kunden ein weiteres Exemplar dieser Zeitschrift versendet und dafür Entgelt verlangt, wie nachstehend wiedergegeben: 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
 
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