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Oberlandesgericht Köln, 6 U 119/00

Datum:
19.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 119/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0119.6U119.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 1222/99
 
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 08.06.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 1222/99 - teilweise geändert. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91/100 und die Beklagten 9/100, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 89/100 und die Beklagten zu 11/100. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung dürfen die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Die Beschwer der Klägerin wird auf 400.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten auf 50.000,00 DM festgesetzt. Die Revision wird zugelassen, soweit die Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist.
 
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