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Oberlandesgericht Köln, 6 U 114/00

Datum:
12.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 114/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0112.6U114.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 139/00
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.5.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 139/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 100.000,00 DM; b) Kostenerstattung 15.000,00 DM. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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