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Oberlandesgericht Köln, 6 U 112/00

Datum:
02.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 112/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0202.6U112.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 105/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 07.07. 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 105/00 - teilweise abge- ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.05.2000 in der Fassung des Beschlusses vom 25.05.2000 - 81 O 105/95 - wird insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin damit bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM untersagt worden ist, im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern oder Geschäftspassagen auf Passanten zuzugehen und sie individuell anzu- sprechen oder ansprechen zu lassen. Im weitergehenden Umfang werden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 15.05.2000 insoweit zurück- gewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen werden der Antragstellerin mit 1/4, der Antragsgegnerin mit 3/4 auferlegt.
 
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