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Oberlandesgericht Köln, 5 W 69/01

Datum:
18.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 69/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0718.5W69.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 OH 2/01
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin v. 28.5. 2001 wird der Beschluss der 23.Zivilkammer des Landgerichts Köln v. 12.4.2001 -23 OH 2 / 01- abgeändert. Im Wege des selbständigen Beweisverfahrens wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen angeordnet : 1. Hat die Antragstellerin am 6.4.00 einen Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers erlitten ? 2. Gegebenenfalls : Beruht der Bruch auf einem Aufprall des Körpers der Antragstellerin auf eine Bettkante ( vgl. die Schilderung des Wirkungsmecha-nismus Bl. 2 / 17 d.A. ) oder kommen auch andere Ursachen in Betracht ? Die Auswahl des Sachverständigen und die Festsetzung eines Auslagenvorschusses bleiben dem Landgericht überlassen
 
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