Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass den Beklagten Behandlungsfehler anzulasten sind.
3Entgegen der Ansicht des Klägers war die Diagnose, die seiner vorübergehenden zwangsweisen Unterbringung in der Klinik der Beklagten zu 1. zu Grunde lag, nicht fehlerhaft. Das Landgericht hat vor dem Hintergrund der vorliegenden Behandlungsunterlagen, der dort vom Kläger selbst geschilderten Symptomatik sowie des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens zu Recht angenommen, dass die Erwirkung der Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Abteilung wegen dessen Verfolgungswahnzustandes mit suizidaler Tendenz gerechtfertigt und keinesfalls fehlerhaft war noch auch demzufolge eine bedingt vorsätzliche Freiheitsberaubung darstellte. Dass insbesondere die Annahme suizidaler Tendenzen und einer entsprechenden Selbstgefährdung des Klägers gerechtfertigt waren, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger ein Jahr zuvor bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte, so dass seine Ankündigung entsprechender neuer Absichten durchaus ernstzunehmender Natur war. Auch der in den Behandlungsunterlagen wiederholt erwähnte Erregtheitszustand in Verbindung mit Stimmenhören rechtfertigte die von den Ärzten gestellte Diagnose, die in der Tat Veranlassung zu einer Einweisung in eine geschlossene Abteilung gab. Dies ergibt sich eindeutig aus dem sehr sorgfältigen und ausführlichen Gutachten des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. W. M.. Dieser hat im einzelnen dargelegt, nachdem der Kläger vor dem Hintergrund einer freiwilligen Vorstellung in der Rheinischen Landesklinik zunächst in der offenen Station behandelt worden sei, sei es zwischen dem 20.3. und dem 30.3.1996 zu einer Intensivierung bzw. einer qualitativen Ausweitung der Symptomatik gekommen. Vor allem die Vorstellung über die Beeinträchtigung durch Ärzte, Trugwahrnehmungen in Form von Stimmenhören, Schmerzen, die bizarr verarbeitet wurden und Suizidgedanken bei fortgeschrittenen Suizidplänen; habe die Grundlage für den Beschluss gem. § 26 Abs. 1 PsychKG gebildet, woraufhin der Kläger von einer offenen auf eine geschlossene Station verlegt worden sei; zu diesem Zeitpunkt habe auch eine Krankheitsuneinsichtigkeit bestanden. Den Feststellungen des Sachverständigen ist mit Deutlichkeit zu entnehmen, dass diese vorübergehende Verlegung in die geschlossene Abteilung insbesondere angesichts der Selbstgefährdungstendenzen seitens des Klägers gerechtfertigt und auch notwendig war, um ihn vor seiner Suizidtendenz zu bewahren und ihn einer adäquaten medikamentösen Therapie zuzuführen.
4Insoweit hat der Sachverständige ferner eingehend dargelegt, dass eine solche medikamentöse Therapie angesichts des Zustandes des Klägers geboten war und insbesondere auch nach Maßgabe der verordneten Dosierungen sachgerecht und angemessen durchgeführt worden ist. Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich mit den dahingehenden eingehenden Ausführungen des Sachverständigen nicht adäquat auseinander und bietet demzufolge auch keine Veranlassung, gegen die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen Zweifel zu hegen oder in eine weitergehende Beweisaufnahme einzutreten. Das sehr sorgfältige und ausführliche Gutachten erster Instanz belegt zur Genüge, dass sowohl die Art der Medikation als auch die Dosierung sachgerecht waren und dem jeweiligen konkreten Zustand bzw. der Verlaufsform der Erkrankung des Klägers in angemessener Weise Rechnung trugen, demzufolge keinesfalls fehlerhaft waren. Die Berufungsbegründung erschöpft sich im wesentlichen in einer Zitierung der jeweiligen Beipackzettel unter Hinweis auf die dort aufgeführten möglichen Nebenwirkungen. Aus dem Umstand, dass verordnete Medikamente Nebenwirkungen haben, ergibt sich jedoch nicht etwa die Fehlerhaftigkeit ihrer Verordnung, zumal in jedem Fall gänzlich offen ist, ob diese möglichen Nebenwirkungen sich überhaupt realisieren werden bei dem jeweiligen Patienten. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die verordnete Medikation sachgerecht, erforderlich und zutreffend dosiert und insbesondere dem jeweiligen Zustand des Klägers individuell angepasst wurde.
5Dass die Medikation dem jeweiligen Zustand des Klägers in angemessener, sachgerechter Weise Rechnung trug, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass sowohl die Medikation als auch die sonstigen in der geschlossenen Abteilung durchgeführten Behandlungsmaßnahmen beim Kläger relativ schnell Erfolg gezeitigt haben, so dass die Aufhebung der Unterbringungsanordnung auf Grund einer veränderten Situation schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst werden konnte und realisiert worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder aufgehoben werden konnte, nicht etwa, dass sie von Anfang an fehlerhaft war; vielmehr ergibt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen aus dessen Gutachten und auch aus den Behandlungsunterlagen, dass die in der geschlossenen Abteilung verabreichte Medikation und die sonstigen dort durchgeführten Behandlungsmaßnahmen ersichtlich zu einer alsbaldigen Verbesserung der psychischen Situation des Klägers geführt haben.
6Nach allem waren sowohl die Veranlassung der Unterbringung des Klägers in der geschlossenen Abteilung als auch die ihm dort angediehene medikamentöse und sonstige therapeutische Behandlung nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist, in jeder Hinsicht sachgerecht, so dass Schadensersatzansprüche des Klägers ausscheiden. Seine Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
8Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 9.000,00 DM