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Entscheidungsgründe
2Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache zum Teil Erfolg.
3I.
4Berufung der Beklagten
5Dem Vortrag des Klägers, seine Rechnungsformulare enthielten auf der Rückseite die Beschreibung der GOZ-Leistungen, sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Was die zahntechnischen Leistungen angeht, geht der Senat davon aus, dass diese den jeweiligen Abrechnungen des Klägers beigefügt waren. Anders ist nicht zu erklären, dass die Krankenkasse - unstreitig - eine Leistungsabrechnung durchgeführt hat. Mithin ist die Fälligkeit der Rechnungen gegeben.
9Einen Behandlungsfehler bei der Eingliederung der vier Kronen im Unterkiefer hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt; er hat vielmehr eingeräumt, dass die Flächen zur Zunge konkav hätten ausgebildet werden müssen. Insoweit hat der Kläger dem Beklagten zu 1. zwar angeboten, die Überkronung kostenfrei zu erneuern. Darauf muss sich der Beklagte zu 1. indes nicht einlassen. Zwar mag es im Rahmen eines zahnärztlichen Behandlungsvertrages, auch wenn dieser in aller Regel als Dienstvertrag einzustufen ist, eine Verpflichtung des Patienten geben, sich auf Nachbesserungsversuche des Arztes einzulassen (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 1997, 153). Eine solche Pflicht kann aber dann nicht mehr angenommen werden, wenn es - wie hier - nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung. Darüber hinaus muss eine Nachbesserung auch zumutbar sein. Das ist sie jetzt für den Beklagten zu 1. nicht mehr, nachdem der Kläger bereits eine Weiterbehandlung der Beklagten zu 2. mit Rücksicht auf das anhängige Gerichtsverfahren entschieden abgelehnt hat.
11Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. M. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ist das insoweit bei einer Nachbehandlung anfallende zahnärztliche Honorar grundsätzlich so zu berechnen, wie es in dem Kostenvoranschlag von Prof. Dr. R. vom 12. März 1998 vorgenommen worden ist; lediglich die Aufbaufüllungen (4 x GOZ 218 = 151,80 DM) sind als nicht schadensbedingt in Abzug zu bringen. Danach beläuft sich das Honorar auf 2.095,09 DM. Als Betrag für entstehende Laborkosten hat der Sachverständigen Dr. M. - insoweit gegenüber seinem schriftlichen Gutachten leicht korrigierend - einen Betrag von 1.600,- DM für eine durchschnittliche Versorgung, die auch Gegenstand der Behandlung durch den Kläger war, angesetzt.
12Als Schadensersatz stehen dem Beklagten zu 1. mithin 3.695,09 DM zu.
13Soweit in erster Instanz gerügt wurde, der Kläger habe im November 1998 eine Entzündung im Bereich des Zahnes 35 nicht erkannt wird dieser Vortrag im Berufungsrechtszug nicht aufrechterhalten. Behandlungsfehler bei der Gestaltung der Unterkieferbrücke sind nicht bewiesen; insoweit greifen die Beklagten das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. auch nicht an.
16Die Berufung stellt jetzt ausschliesslich - und erstmals - unter Auswertung der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. M. auf eine nach ihrer Behauptung mangelhafte Okklusion ab. Diese unzureichende Okklusion hat der Kläger - wie der Sachverständige Dr. M. bei seiner Anhörung erläutert hat - hinsichtlich der Zähne 24, 46 und 47 zu vertreten. Die mangelnde Okklusion ist nach seinen Feststellungen durch Einschleifen zu beheben; dazu fällt pro Zahn bei einem Steigerungssatz von 2,3 ein Betrag von 11,39 DM an, insgesamt mithin 34,17 DM. Soweit auch darüber hinaus noch Okklusionsmängel vorliegen sollten, stehen sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers.
17II.
18Anschlussberufung des Klägers
19III.
22Ergebnis
23Als Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Kläger unter Abzug vorprozessual geleisteter 6.000,- DM ein Honoraranspruch in Höhe von 16.558,80 DM zu steht; im einzelnen:
24Honorar bzgl. der Kinder: 1.133,17 DM
25Honorar betr. Bekl. zu 1): 6.080,08 DM
26Honorar betr. Bekl. zu 2): 13.184,50 DM
27------------
2820.397,75 DM
29abzgl. Schadensersatz Bekl. zu 1): - 3.695,09 DM
30abzgl. Schadensersatz Bekl. zu 2): - 145,86 DM
31-------------
3216.558,80 DM
33Davon sind die am 5. Mai 1998 gezahlten 2.500,- DM in Abzug zu bringen.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
35Streitwert für das Berufungsverfahren:
36bis 14. November 2000: 17.897,75 DM
37danach: 16.764,58 DM
38Streitwert für das Verfahren erster Instanz (in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht von Amts wegen):
39bis 4. Mai 1998: 20.397,75 DM
40danach: 17.897,75 DM
41Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,- DM