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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Behandlung verneint. Hierbei hat es sich zu Recht und mit zutreffender Würdigung auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. gestützt. Nach diesem Gutachten sind Behandlungsfehler bei der Versorgung des Mehrfachbruches im Bereich der linken Hand und des linken Handgelenkes nicht festzustellen.
4Dies gilt zum einen, soweit der Kläger rügt, die Versorgung mittels Kirschner-Drähten sei nicht die standardgemäße Methode der Wahl gewesen. Der Sachverständige hat mit überzeugender Begründung eindeutig das Gegenteil festgestellt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei der Versorgung mittels Kirschner-Drähten um eine von mehreren gängigen und sachgerechten Therapiemethoden handele. Ob auch eine Versorgung vermittels einer "external fixation" hätte in Betracht gezogen werden können, kann im Ergebnis offen bleiben. Der Kläger hat als Patient nur Anspruch auf eine dem medizinischen Behandlungsstandard entsprechende Versorgung, und eine solche ist vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erfolgt. Ein Behandlungsfehler als Grundlage eines Schmerzensgeldanspruchs des Klägers ist demzufolge insoweit nicht ersichtlich.
5Dies gilt auch, soweit der Kläger darauf hinweist, dass es auch nach den Feststellungen des Sachverständigen bei der Versorgung des Mehrfachbruches zunächst zu "Fehlschlüssen" gekommen sei. Zwar hat der Sachverständige in der Tat dahingehende Feststellungen getroffen und ausgeführt, dass ursprünglich intraoperativ die Versorgung nicht gelungen sei, sodass erneut habe verdrahtet werden müssen. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass dies, insbesondere bei komplizierten Mehrfachbrüchen, vorkommen könne. Entscheidend ist insoweit, dass der ursprüngliche Mangel sodann sachgerecht intraoperativ korrigiert worden und im übrigen beim Kläger hierdurch auch kein Schaden verursacht worden ist. Nach der umgehend erfolgen Korrektur der Fehlschlüsse sind nämlich nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Brüche lege artis versorgt worden.
6Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt, wonach eine Ruhigstellung eines Bruches für vier bis sechs Wochen tolerabel ist. Vorliegend ist der Bruch des linken Handgelenkes des Klägers für sechs Wochen und zwei Tage ruhig gestellt worden, was sich noch innerhalb der vom Sachverständigen aufgezeigten Toleranzgrenze hält und demzufolge ebenfalls nicht als fehlerhaft zu werten ist. Selbst wenn man jedoch entgegen der Feststellung des Sachverständigen die Ruhigstellung als möglicherweise etwas zu lang werten würde, würde dies nicht zu der Annahme führen, dass insoweit ein grober Behandlungsfehler vorliegt, also ein ärztliches Versagen bzw. ein ärztlicher Verstoß gegen Behandlungsstandards, der letztlich nicht mehr hinnehmbar und völlig unverständlich ist, wobei der Senat zur Klarstellung ausdrücklich darauf hinweist, dass er diese Überlegung nur rein theoretisch anstellt und tatsächlich entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen überhaupt nicht von einem Behandlungsfehler ausgeht. Jedenfalls müsste der Kläger im Falle der Annahme eines keinesfalls als grob einzustufenden Behandlungsfehlers den vollen Beweis für eine Schadensursächlichkeit dieses Fehlers für Dauerschäden erbringen, den er nicht erbracht hat und auch nicht erbringen kann.
7Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer weitergehenden Beweisaufnahme. In dem von ihm zitierten Artikel wird zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass der Sache nach eine möglichst kurze Ruhigstellung anzustreben sei; dies stellt jedoch noch keinen zwingenden Hinweis darauf dar, dass eine Ruhigstellung - wie vorliegend - über sechs Wochen fehlerhaft sein muss, was auch der Sachverständige gerade nicht bestätigt hat. In dem genannten Artikel finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass eine Ruhigstellung von vier bis sechs Wochen generell als fehlerhaft bezeichnet werden muss. Auch die vom Kläger hervorgehobene Textstelle auf Seite 653 dort besagt lediglich, dass man bei Anlegung einer bestimmten Art von Ruhigstellung der gebrochenen Extremitäten von einer länger als dreiwöchigen Immobilisierung des verletzten Gliedes absehen kann. Dies bedeutet aber noch nicht, dass eine anderweitige Versorgung und sechswöchige Ruhigstellung fehlerhaft sein muss und geeignet ist, einen Morbus Sudeck auszulösen. Im übrigen kann dem Artikel auch keine hinreichende Differenzierung zwischen "normalen" Brüchen und komplizierten Mehrfachbrüchen, wie sie beim Kläger vorlagen, entnommen werden. Auch Hinweise dafür, dass die gewählte Behandlungsmethode mit Kirschner-Drähten fehlerhaft ist, lassen sich dem fraglichen Artikel nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Demzufolge bestehen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen, so dass vor dem Hintergrund seiner Ausführungen die Berufung zurückzuweisen ist.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
10Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM.