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Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
3Allerdings kann dem Beklagten nicht als schuldhafter Behandlungsfehler zur Last gelegt werden, dass er die Zähne 36/37 extrahiert hat. Der in erster Instanz herangezogene Sachverständige Dr. W. hat insoweit unter Auswertung der Röntgenbefunde klar und eindeutig festgestellt, dass die Extraktionsentscheidung des Beklagten mit Rücksicht auf den beim Kläger festzustellenden Knochenabbau fachlich nachvollziehbar und eindeutig korrekt war. Ob diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. die knapp gehaltenen Aussagen des vom Kläger beauftragten Gutachters Prof. Dr. S. insbesondere in seinem in der Berufungsinstanz vorgelegten Zusatzgutachten (GA 227 ff.) entgegenstehen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Allerdings hat sich Prof. Dr. S. keineswegs vollständig mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. auseinandergesetzt und sich insbesondere nicht mit den Befunden aus dem Jahr 1991 befasst. Darauf kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an. Der Beklagte hat die Entscheidung zur Extraktion aufgrund der zuvor erhobenen Röntgenbefunde getroffen. Selbst wenn insoweit eine Fehlinterpretation der Befunde vorliegen sollte, führt dies nicht notwendig zur Annahme eines Behandlungsfehlers, denn insoweit läge ein Diagnoseirrtum vor, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur unter besonderen Voraussetzungen zu einer Haftung des Arztes führen kann, insbesondere bei unterlassener elementarer Befunderhebung oder wenn das diagnostische Vorgehen für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. Von Letzterem kann schon angesichts der gegensätzlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. S. nicht die Rede sein.
5Auch ein Aufklärungsmangel kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Hatte sich der Beklagte in nicht vorwerfbarer Weise für eine Extraktion entschieden, stellte dies aus seiner Sicht die Methode der Wahl dar. Selbst wenn man annimmt, es habe eine aufklärungsbedürftige Alternative gegeben, trifft den Beklagten jedenfalls nicht der Vorwurf, eine dann gegebenenfalls erforderliche Aufklärung schuldhaft unterlassen zu haben.
6War sonach die Extraktion als solche nicht fehlerhaft, so ist dem Beklagten als Behandlungsfehler zur Last zu legen, bei der Anfertigung der verblockten Kronen in regio 36/37 keine ausreichende Gestaltung des Interdentalraumes vorgenommen zu haben. Das haben sowohl der Sachverständige Dr. W. als auch Prof. Dr. S. und die vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z. und Dr. M. bestätigt. Es entspricht zahnärztlichem Standard, zwischen den Kronen ausreichend Raum für eine Reinigung zu schaffen. Ist der Interdentalraum zu schmal angelegt, wird die bei Implantaten ohnehin schon eingeschränkte natürliche Reinigungsmöglichkeit weiter erschwert, so dass die Gefahr von Entzündungen besteht. Diese Ausführungen, die der Sachverständige Dr. M. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals vertieft und eingehend erläutert hat, überzeugen den Senat.
7Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. lässt sich ein zu geringer Interdentalraum durch Nachbesserungsmaßnahmen nur schwer korrigieren. Hierzu müsste nicht nur die Verblendung der Kronen entfernt werden; es sind auch Eingriffe in das Metallgerüst erforderlich, die die Gesamtstabilität des Gefüges erheblich beeinträchtigen können. Der Erfolg eines danach zwar grundsätzlich möglichen Nachbesserungsversuchs ist in hohem Maße unsicher, so dass im Zweifel eine Neuanfertigung zu empfehlen ist. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. im vorliegenden Fall vor allem deswegen, weil die vom Beklagten gewählte Konstruktion sehr massiv war und erhebliche Veränderungen mit erhöhtem Bruchrisiko erfordern würde. Unter diesen Umständen musste sich der Kläger auf Nachbesserungsmaßnahmen nicht einlassen, sondern kann von dem Beklagten die notwendigen Aufwendungen für eine Neuanfertigung der Kronen beanspruchen. Diese belaufen sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z. und Dr. M. auf insgesamt 5.094,29 DM (3.348,51 DM für Labor und 1,745,78 DM für ärztliche Leistungen). Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass die zahnärztlichen Leistungen nur mit einem Steigerungswert von 2,3 angesetzt worden sind, fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum bei den von den Sachverständigen für notwendig gehaltenen Maßnahmen ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorliegt, der zwingend eine Steigerung auf 3,5 zulassen würde. Unabhängig davon ist die Ersatzpflicht des Beklagten ohnehin auf den ihm nach Abzug der Leistungen seiner privaten Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteil von unstreitig 4.968,76 DM zu begrenzen. Auch im Bereich der privaten Krankenversicherung gilt die Bestimmung des § 67 VVG (vgl. Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 11 MB/KK, Rdn. 1), so dass der Kläger nur den ihm durch den Eigenanteil verbliebenen Schaden geltend machen kann, diesen allerdings mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht in vollem Umfang.
8Als Schmerzensgeld hält der Senat insoweit einen Betrag von 500,- DM für angemessen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger als Folge der vom Beklagten zunächst eingesetzten Kronen gesundheitliche Nachteile oder gar Schmerzen erleiden musste. Allein der Umstand, dass der Kläger sich einer - sicher nicht ganz schmerzfreien - Nachbehandlung unterziehen musste, rechtfertigt nach Einschätzung des Senats ein Schmerzensgeld von allenfalls 500,- DM.
9Berufungsstreitwert:: 21.053,41 DM
14Wert der Beschwer der Parteien: unter 60.000,- DM