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Tatbestand
2Die damals 36-jährige Mutter des Klägers wurde am 18. November 1991 in der rechnerisch 38. Schwangerschaftswochen nach einem Blasensprung bei Beckenendlage in der Geburtshilflichen Abteilung des vom beklagten Verein zu 1) getragenen Krankenhauses aufgenommen. Dort sollte der Kläger am Vormittag des 19. November 1991 durch Kaiserschnitt entbunden werden; es handelte sich um die erste Geburt der Mutter des Klägers. Nachdem sich jedoch am Abend des 18. November 1991 zunehmend starke, regelmäßige Kontraktionen eingestellt hatten und grünes Fruchtwasser abging, entschloss sich der Beklagte zu 2) - der diensthabende Oberarzt - nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1) - dem Chefarzt der Abteilung - um 0.15 Uhr zur sofortigen Sectio. Der Kläger wurde um 1.16 Uhr geboren. Er wog bei einer Länge von 50 cm und einem Kopfumfang von 34 cm 2.760 Gramm und wurde als reif und lebensfrisch beschrieben. Die Apgar-Werte wurden mit 8/10/10 notiert, der ph-Wert des Nabelschnurblutes mit 7,29 bestimmt. Nach der Geburt wurde der Kläger abgesaugt. Bei der darauffolgenden Erstuntersuchung ergab sich kein auffälliger Befund. Der Kläger wurde der Hebamme, der Zeugin B., übergeben und in ein Wärmebett gelegt. Später - nach Darstellung der Beklagten um 3.55 Uhr, nach der Behauptung des Klägers gegen 3.30 Uhr - wurde der Kläger auf die Brust der Mutter gelegt. Um 4.05 benachrichtigte der Vater des Klägers eine Hebamme, weil sich der Kläger sehr ruhig verhielt. Die Hebamme fand den Kläger mit bläulich verfärbter Haut vor. Der aus seinem Dienstzimmer herbeigerufene Beklagte zu 3) stellte um 4.10 Uhr einen Atem- und Herzstillstand fest. Er saugte den Kläger ab und begann mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Inwieweit vor seinem Eintreffen schon von den anwesenden Hebammen Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die vom Beklagten zu 3) durchgeführten Maßnahmen führten dazu, dass die Haut des Klägers rasch wieder rosig wurde und sein Herzschlag mit zunächst 80, dann 100 Schlägen pro Minute wieder einsetzte. Um 4.15 wurden die Beatmungsmaßnahmen vom hinzugerufenen Anästhesisten - zunächst mittels Maske, dann nach Intubierung maschinell - weitergeführt. Der Kläger wurde sodann gegen 4.50 Uhr auf die Intensivstation des Kinderkrankenhauses Amsterdamer Straße verbracht und dort bis zum 4. Dezember 1991 durchgängig weiterbeatmet.
3In der Folgezeit blieb beim Kläger das Wachstum von Schädel und Gehirn zurück. 1994 wurde eine schwere Hirnschädigung festgestellt. Der Kläger ist aufgrund dieser Schädigung geistig und körperlich schwer behindert.
4Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, sowohl vor und nach seiner Geburt fehlerhaft vorgegangen zu sein, wodurch seine Hirnschädigung verursacht worden sei. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich früher zur Schnittentbindung entscheiden müssen. Ferner sei er nach seiner Geburt nicht hinreichend engmaschig überwacht worden. Dann wäre die beginnende Insuffizienz von Atmung und Herztätigkeit eher aufgefallen und hätte schneller behandelt werden können. Ein Atem-Herzstillstand wäre auf diese Weise verhindert worden. Dem Beklagten zu 3) hat er darüber hinaus vorgeworfen, nach seinem Eintreffen um 4.10 Uhr nicht sofort intubiert und mit der maschinellen Beatmung begonnen zu haben. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von mindestens 300.000,- DM für gerechtfertigt gehalten.
5Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zuzüglich 4% Zinsen hierauf seit Klagezustellung;
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2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm allen vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden sowie den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe durch die Beklagten entstanden ist, abzüglich vergangener und zukünftiger sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen von Sozialhilfeträgern oder sonstigen Dritten.
10Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten haben das ärztliche Vorgehen als anerkannten Behandlungsgrundsätzen entsprechend verteidigt.
14Das Landgericht hat die Klage - sachverständig beraten - mit Urteil vom 29. September 1999 abgewiesen. Es hat keine Behandlungsfehler feststellen können. Gegen dieses ihm am 27. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November 1999, einem Montag, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 31. Januar 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
15Mit der Berufung wirft der Kläger den Beklagten weiterhin eine Reihe von Behandlungsfehlern vor. Fehlerhaft sei es schon gewesen, die Sectio nicht unmittelbar nach dem Eintreffen seiner Mutter im Krankenhaus durchzuführen, sondern anzuordnen, bis zum Vormittag des nächsten Tages zu warten. Indiziert gewesen sei die sofortige Sectio wegen des relativ hohen Alters seiner Mutter bei ihrer ersten Geburt, des vorzeitigen Blasensprungs, des Abgangs von grünem Fruchtwasser und des mäßig pathologischen CTG's. Durch das Zuwarten sei er einem überflüssigen und vermeidbaren Risiko ausgesetzt worden. Jedenfalls sei es fehlerhaft gewesen, keine kontinuierliche CTG-Überwachung anzuordnen, denn es hätte unter den gegebenen Umständen jederzeit eine Notlage eintreten können, in der die Geburtsbeendigung unverzüglich hätte herbeigeführt werden müssen. Als man sich um 0.15 Uhr zur Sectio entschlossen habe, habe es sich bereits um eine Not-Sectio gehandelt; sie sei offenbar angeordnet worden, weil er, der Kläger, sich in Schwierigkeiten befunden habe. Die Sectio sei indes erst um 1.16 Uhr beendet gewesen. Diese Entscheidungs-Entwicklungs-Zeit sei zu lang gewesen; sie habe höchstens 20 Minuten betragen dürfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schädigung bereits im Mutterleib ihren Anfang genommen habe und demgemäss die vor der Geburt begangenen Fehler mitursächlich für seinen jetzigen Zustand seien.
16Auch nach der Geburt seien den Beklagten Behandlungsfehler unterlaufen. Es habe sich um eine Risikogeburt gehandelt. Dies folge daraus, dass eine operative Geburt durchgeführt worden sei und grünes Fruchtwasser abgegangen sei. Es habe deshalb schon zur Geburt ein Pädiater hinzugezogen werden müssen. Jedenfalls hätte er, der Kläger, alsbald in kinderärztliche Behandlung gegeben werden müssen. Die Erstuntersuchung sei viel zu ungründlich vorgenommen worden. Eine Untersuchung der Herz-Kreislaufverhältnisse habe nicht stattgefunden; sie sei jedenfalls nicht dokumentiert. Nicht einmal die Herz- und Atemfrequenzen seien festgehalten worden. Herz und Lunge seien nicht abgehorcht worden. Auch sei nicht an die Gefahr einer Mekoniumaspiration gedacht worden. Insoweit habe eine Absaugung nicht ausgereicht; vielmehr hätte eine Laryngoskopie vorgenommen werden müssen. Er habe nach der Geburt trotz der guten Apgar-Werte engmaschig mittels Pulsoxymeter überwacht werden müssen, weil er eine Risikogeburt gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, von jeder Überwachung abzusehen. Die Hebamme habe sich allenfalls in größeren Zeitabständen sehen lassen; weder sie noch ein Arzt hätten ihn nochmals untersucht. Fehlerhaft sei es auch gewesen, ihn für mindestens eine halbe Stunde auf den Bauch seiner Mutter zu legen, ohne seinen Vitalzustand ständig zu überwachen. Seine Reanimation sei mit Verzögerungen durchgeführt worden. Die Hebamme habe, nachdem sie ihn zyanotisch aufgefunden habe, keine Reanimationsmaßnahmen vorgenommen, sondern lediglich den Beklagten zu 3) hinzugerufen, der erst nach 5 Minuten gekommen sei und mit den Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen habe.
17Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
20Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagten stellen nach wie vor Behandlungsfehler in Abrede und vertiefen insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behaupten, die Zeugin W. habe gemeinsam mit der Zeugin B. sofort nach dem Auffinden des Klägers um 4.05 Uhr mit Reanimationsmaßnahmen begonnen.
24Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß dem Beschluss vom 3. Mai 2000 sowie durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 16. Dezember 2000 (Bl. 323-347 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 1. Oktober 2001 (Bl. 407-421 d.A.) Bezug genommen.
25Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
28Auch nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Sachaufklärung sind Behandlungsfehler, für die die Beklagten einzustehen hätten, weder vor noch nach der Geburt des Klägers zur Überzeugung des Senats erwiesen.
29Eine Erstuntersuchung des Klägers ist nicht dokumentiert. Selbst wenn indes davon auszugehen wäre, dass die Erstuntersuchung (U 1) nicht durchgeführt worden wäre, so wäre dies nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht als behandlungsfehlerhaft zu werten. Die U 1 Untersuchung beinhaltet nur eine grobe äußere Untersuchung, die keine Auskultation der Lunge fordert. Demgemäß war es - bei dem hier vorliegenden grünen Fruchtwasser - genügend, den Nachweis einer ausreichenden Belüftung der Lunge zu erbringen. Diese erfolgte hier im Rahmen der Feststellung der Apgar-Werte, die als regelgerecht beschrieben wurden und dokumentiert sind. Unter diesen Voraussetzungen wäre ein Verzicht auf die U 1 Untersuchung nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. vertretbar und damit nicht behandlungsfehlerhaft. Anhaltspunkte dafür, dass das - dokumentierte - Absaugen unzureichend war, lassen sich ebenfalls nicht feststellen.
33Zu Unrecht hat der Kläger auch die postpartale Überwachung mittels Pulsoxymeter gefordert. Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des Sachverständigen war es 1991 nicht einmal üblich, Risikoneugeborene in dieser Weise zu überwachen. Beim Kläger, bei dem sich weder unter der Geburt noch postpartal zunächst Gesundheitsstörungen zeigten, war es mithin ausreichend, ihn in ein Wärmebett zu legen und ihn in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig war es fehlerhaft, den Kläger mehr als 2 Stunden nach seiner Geburt auf den Bauch seiner Mutter zu legen. Dies entspricht den Leitlinien, wonach Mutter und Kind nach der Geburt so weit als möglich zusammengelassen werden sollen. Zugleich ist dadurch auch gewährleistet, dass die Mutter auf eventuelle Unregelmäßigkeiten zeitnah reagieren kann.
34Zwar ist - obwohl dies erforderlich gewesen wäre - nicht dokumentiert, dass die anwesenden Hebammen, die Zeuginnen W. und B., den Kläger sogleich nach Kenntnis von seinem kritischen Zustand gezielt reanimiert haben. Insoweit hält es der Senat für gerechtfertigt, dem Kläger Beweiserleichterungen zuzubilligen. Der Senat ist indes davon überzeugt, dass unverzüglich Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Das hat die Zeugin W. bei ihrer Vernehmung durch den Senat glaubhaft bestätigt. Nach ihrer Darstellung war sie es - obwohl für die Geburt des Klägers nicht zuständig -, die nach der Unterrichtung durch den Vater des Klägers den Kläger sogleich in einen freien Kreißsaal verbracht und mit Reanimationsmaßnahmen (zunächst Mund-zu-Mund-Beatmung; dann Bebeutelung) begonnen hat. Ferner hat sie sogleich der Zeugin B. zugerufen, den Beklagten zu 3) aus seinem Dienstzimmer herbeizuholen, was diese - wie sowohl sie selbst als auch der vom Senat angehörte Beklagte zu 3) bestätigt haben - auch geschehen ist. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Zeuginnen W. und B. hat die Zeugin B., nachdem sie den Beklagten zu 3) telefonisch verständigt hatte, sodann bei den bereits von der Zeugin W. eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen mitgeholfen, bis der Beklagte zu 3) erschienen ist. Der Senat hat keine begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der beiden Zeuginnen. Beide sind langjährig tätige Hebammen, die - wie sie vor dem Senat geschildert haben - auch Kenntnisse über Wiederbelebungsmaßnahmen haben. Auch wenn es selten erforderlich sein mag, diese Kenntnisse einzusetzen, erscheint es dem Senat völlig unwahrscheinlich, dass sie bei dem erkennbar schlechten Zustand des Klägers tatenlos zugewartet haben, bis der Beklagte zu 3) herbeigeeilt war. Insbesondere die Zeugin W. hat dem Senat nicht den Eindruck vermittelt, als sei sie außerstande, in der aufgetretenen Situation nicht adäquat zu handeln. Dafür, dass tatsächlich Reanimationsmaßnahmen eingeleitet worden sind, spricht auch der vom Beklagten zu 3) bekundete Umstand, dass sich der Kläger bei seinem Eintreffen mit dem Kopf nach vorn liegend auf dem Tisch befand, wie es in einem Reanimationsfall üblich ist. Ferner wurde der Kläger, nachdem der Beklagte zu 3) reanimiert hat, sehr rasch wieder rosig und die Herztöne stellten sich unmittelbar wieder ein. Auch der Sachverständige Prof. Dr. B. hat die Schilderungen der Zeuginnen W. und B. als in sich durchaus schlüssig bewertet; sie hätten nach ihrer Darstellung des Geschehensablaufes alles getan, was eine Hebamme in dieser Situation tun kann.
36Die abweichende Aussage des Zeugen R. steht der gewonnenen Überzeugung des Senats, dass die Zeuginnen W. und B. sogleich Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet haben, nicht entgegen. Zwar hat er bekundet, die Zeugin B. habe den Kläger geholt, in ein anderes Zimmer gebracht, den Beklagten zu 3) informiert, aber sonst keinerlei Reanimationsmaßnahmen unternommen. Der Senat hat jedoch durchgreifende Zweifel, ob der Zeuge R. die Ereignisse heute noch hinreichend deutlich in Erinnerung hat. So fällt bereits auf, dass seiner Darstellung nach nur die Zeugin B. tätig gewesen sein soll. Sie war zwar die für den Kläger zuständige Hebamme. Der Zeuge R. hat indes - insoweit übereinstimmend mit der Zeugin W. - geschildert, dass er in einen benachbarten Kreißsaal gelaufen ist, um jemanden zu benachrichtigen. In diesem Kreißsaal fand jedoch eine Geburt statt, für die die Zeugin W. alleine zuständig war. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sich dort die Zeugin B. aufgehalten haben sollte, fehlt. Schon dies verdeutlicht, dass der Zeuge R. - was angesichts der dramatischen Umstände auch nicht verwundert - das damalige Geschehen nur unzureichend wahrgenommen hat. Wenn allerdings davon auszugehen ist, dass sich zunächst die Zeugin W. um den Kläger gekümmert hat und dem Zeugen R. insoweit schon die zutreffende Erinnerung fehlt, dann kann der Senat seinen weiteren Bekundungen, die Zeugin B. habe beim Kläger keine Wiederbelebungsmaßnahmen versucht, keine entscheidende Bedeutung mehr beimessen. Es mag sich bei dem Zeugen R. ein bestimmtes subjektives - vielleicht auch eher selektives - Bild von den damaligen Ereignissen eingeprägt haben, welches er bei seiner Vernehmung wiedergegeben hat. Der Senat kann unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme seinen Bekundungen jedoch nicht folgen. Vielmehr ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass Reanimationsmaßnahmen beim Kläger bis zum Eintreffen des Beklagten zu 3) jedenfalls nicht gänzlich unterblieben sind.
37Sichere Feststellungen dazu, ob die insoweit von den Hebammen geleisteten Wiederbelebungsmaßnahmen unzureichend waren, vermag der Senat nicht zu treffen. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat das, was sie geschildert haben, als richtiges Vorgehen bestätigt. Soweit er gewisse Zweifel an der Suffizienz der Maßnahmen geäußert hat, reicht dies nicht aus, um positiv festzustellen, dass das Vorgehen der Hebammen tatsächlich den Vorwurf eines Behandlungsfehlers rechtfertigt. Das geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Soweit ein Dokumentationsversäumnis vorliegt, sind Beweiserleichterungen allenfalls insoweit angezeigt, als es darum geht, ob überhaupt Reanimationsmaßnahmen durchgeführt wurden, nicht aber, soweit es deren Effektivität oder Fehlerhaftigkeit betrifft.
38Dass der Beklagte zu 3) nicht in ausreichendem Maße reanimiert hat, behauptet der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr. Das Landgericht hat insoweit auch ein fehlerhaftes Vorgehen mit zutreffender Begründung verneint.
39Insgesamt muss die Berufung des Klägers damit ohne Erfolg bleiben.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711.
41Berufungsstreitwert
42und Wert der Beschwer des Klägers: 500.000,- DM