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Oberlandesgericht Köln, 5 U 197/99

Datum:
16.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 197/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0516.5U197.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 190/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. August 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 190/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 26.957,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juni 1995 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sich als Folge der im Krankenhaus der Beklagten zu 3) am 15.10.1991 vorgekommenen Fehlbehandlung ergeben, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 51 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 49 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 100 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin zu jeweils 26 % . Nicht ausgeworfene außergerichtliche Kosten tragen die Beklagten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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