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Tatbestand
2Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Allgemeinmediziners Dr. N.J. aus A.. Dessen Patientin, Frau J.L., war seit längerer Zeit wegen Arrhythmie mit Vorhofflimmern Marcumarpatientin. Vom 4. September 1996 bis 21. September 1996 befand sich Frau L. in stationärer kieferchirurgischer Behandlung in der R.A.. Vor den Eingriffen wurde dort das Marcumar abgesetzt, sie wurde anschliessend heparinisiert, operiert und sodann remarcumarisiert.
3Der Beklagte führte am 4. November 1996, einem Montag, ambulant einen weiteren kieferchirurgischen Eingriff bei Frau L. durch. Auf telefonisches Anraten von Dr. J. setzte Frau L. zuvor das Marcumar ab. Am 31. Oktober 1996 bestimmte Dr. J. den Quick-Wert mit 52%; an diesem Tag erfuhr er auch, dass Frau L. den Eingriff - entgegen einer früheren Planung - nicht stationär, sondern am 4. November 1996 ambulant vornehmen lassen wollte. Am 4. November 1996 wurde der Quick-Wert von einem beauftragten Labor mit 55% ermittelt. Dr. J. riet dem Ehemann der Klägerin, der ihn in der Praxis aufgesucht hatte, seine Ehefrau solle das Marcumar am Abend wieder einnehmen, sofern der Beklagte dem nicht aus Gründen der Nachblutungsgefahr widerspreche. Zwischen Dr. J. und dem Beklagten gab es weder vor noch nach dem Eingriff am 4. November 1996 eine telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme. Nach der Behandlung am 4. November 1996 nahm der Beklagte keine Remarcumarisierung vor.
4Am 6. November 1996 erlitt Frau L. einen Apoplex. Dieser führte zu einem bleibenden Hirnsubstanzdefekt in den vorderen Anteilen des Sprachzentrums. Ihren Beruf als Übersetzerin kann sie nur noch eingeschränkt ausüben.
5Die Klägerin zahlte an Frau L. als einmalige Abfindung einen Betrag von 130.000,- DM und übernahm deren Anwaltskosten in Höhe von 7.998,20 DM. 2/3 dieser Summe verlangt sie aus übergegangenem Recht vom Beklagten. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte habe einen Behandlungsfehler dadurch begangen, dass er es verabsäumt habe, sich vor und nach dem Eingriff am 4. November 1996 mit Dr. J. in Verbindung zu setzen, um die medikamentöse Versorgung von Frau L. (Absetzen von Marcumar, Heparinisierung, Remarcumarisierung) abzusprechen und zu koordinieren.
6Die Klägerin hat beantragt,
7Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat behauptet, er habe mit Frau L. abgesprochen, dass die Einstellung des Quick-Wertes vor und nach dem Eingriff durch Dr. J. erfolgen solle. Er habe ihr empfohlen, sich noch am 4. November 1996 bei Dr. J. vorzustellen. Der Hauszahnarzt der Frau L., Dr. K., habe sie über die notwendigen Schritte bei einer ambulanten kieferchirurgischen Behandlung aufgeklärt. Frau L. habe sich auch am 4. November 1996 bei Dr. J. vorgestellt; dieser habe die Marcumareinnahme aber erst wieder für den 6. November 1996 angeordnet.
13Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 31. Juli 2000 abgewiesen. Zwar sei dem Beklagten ein Behandlungsfehler zur Last zu legen, weil er den notwendigen Informationsaustausch mit dem Hausarzt Dr. J. unterlassen habe. Dieser Fehler sei jedoch nicht ursächlich für den von Frau L. erlittenen Schlaganfall. Der Geschehensablauf wäre kein anderer gewesen, wenn der Beklagte nach dem Eingriff bei Dr. J. angerufen hätte. Dann hätte Dr. J. ihm mitgeteilt, dass er den Ehemann von Frau L. entsprechend unterrichtet habe. Dass Dr. J. sich noch einmal persönlich mit Frau L. in Verbindung gesetzt hätte, sei völlig unwahrscheinlich.
14Gegen dieses ihr am 31. Juli 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. August 2000 Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat sie mit einem am 16. November 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
15Die Klägerin ist der Meinung, dem Beklagten sei als Behandlungsfehler auch zur Last zu legen, eine Heparinisierung der Frau L. unterlassen zu haben. Dazu sei er verpflichtet gewesen, weil er eine Absprache mit dem Hausarzt Dr. J. insoweit nicht getroffen habe. Es sei auch ausgeschlossen gewesen, dass Frau L. am 4. November 1996 heparinisiert beim Beklagten erscheinen würde; die Heparinisierung wirke nur kurzfristig und habe deswegen nicht schon am 31. Oktober 1996 erfolgen können. Deswegen habe der Beklagte sich darum selbst kümmern müssen.
16Die Kausalitätsfrage sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht weiter klärungsbedürftig, weil sich bei Frau L. kein allgemeines Thromboserisiko verwirklicht habe, sondern der aufgetretene Hirninfarkt Folge der unterlassenen Heparinisierung nach Absetzen von Marcumar gewesen sei.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Schlussanträgen zu erkennen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er trägt vor, die Klage sei schon unschlüssig, weil Ansprüche nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt würden, die Klägerin aber gleichwohl behaupte, ihren Versicherungsnehmer Dr. J. treffe keinerlei Verantwortung. Im übrigen wiederholt er seine Behauptung, er sei nur dafür verantwortlich gewesen, das Blutungsrisiko zu vermindern; dies sei durch den Abbruch der Marcumar-Behandlung sichergestellt gewesen. Für das Thromboserisiko (also für die Verabreichung von Heparin) sei alleine Dr. J. zuständig gewesen. Zur Kausalität führt der Beklagte aus, der von Frau L. erlittene Apoplex sei auf das mit der Vorerkrankung einhergehende Thromboserisiko zurückzuführen, nicht aber auf die unterlassene Remarcumarisierung. Zur Höhe legt der Beklagte dar, jedenfalls sei die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Quote von 2/3 zu seinen Lasten zu hoch. Ausserdem habe ein erhebliches Mitverschulden der Frau L. berücksichtigt werden müssen. Sie sei über das Erfordernis einer Heparinisierung und einer Remarcumarisierung unterrichtet gewesen und hätte daher von sich aus auf eine entsprechende Medikation hinwirken müssen.
22Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schrifsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
25Die Klägerin kann vom Beklagten 50% der von ihr an Frau L. gezahlten Beträge gemäss § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 67 VVG verlangen. Auch der Feststellungsantrag ist in entsprechendem Umfang gerechtfertigt.
26Fehlt geht die Auffassung des Landgerichts, am Geschehensablauf hätte sich nichts geändert, wenn der Beklagte am 4. November 1996 nach dem Eingriff bei Dr. J. angerufen hätte. In diesem Gespräch wäre zweifellos nicht nur über eine Remarcumarisierung, sondern auch über die Heparinisierung gesprochen worden. Wenn sich herausgestellt hätte, dass eine Heparinisierung unterblieben war, wäre diese sicher so schnell als möglich nachgeholt worden. Im übrigen ist dem Beklagten nicht nur zur Last zu legen, sich nach dem Eingriff nicht mit Dr. J. in Verbindung gesetzt zu haben, sondern vor allem, dies nicht vor dem Eingriff getan zu haben. Dann wäre die Frage, welcher Arzt wann heparinisiert, in jedem Fall rechtzeitig zwischen beiden geklärt worden.
30Im übrigen bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung, ob der Apoplex auf das Absetzen von Marcumar und die unterlassene Hepainisierung zurückzuführen ist. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Hirninfarkt bei Frau L. die Folge des Absetzens von Marcumar ohne Substitution durch Heparin ist (so ausdrücklich auch der Beklagte: GA 124 oben). Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz jetzt erstmals diesen Zusammenhang in Abrede stellt, ist sein Vorbringen unschlüssig. Dass Frau L. - wie der Beklagte darlegt - nach dem erlittenen Infarkt trotz Marcumarbehandlung weitere Schlaganfälle erlitten hat, besagt nichts darüber, dass sie den Erstinfarkt am 6. November 1996 auch dann erlitten hätte, wenn das Marcumar nicht abgesetzt worden wäre. Insoweit geht es auch nicht alleine darum, ob der Infarkt eine "Folge der unterlassenen Remarcumarisierung" war - worauf der Beklagte alleine abstellt -, sondern ob er eine Folge des Absetzens des Marcumar ohne Gabe von Heparin war oder nicht. Hierzu fehlt ein entsprechender Vortrag des Beklagten, der von ihm als insoweit fachkundiger Mediziner zu erwarten gewesen wäre.
31Soweit es die Höhe des gezahlten Betrags angeht, wendet der Beklagte lediglich noch ein, es sei ein Mitverschulden der Frau L. zu berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Welche therapeutischen Massnahmen bei einer Marcumar-Patientin vor einem operativen Eingriff erforderlich sind, fällt allein in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes; dazu konsultiert man ihn. Deswegen geht es nicht an, von einem Patienten zu verlangen, auf eine bestimmte Behandlung (hier: Heparinisierung) hinzuwirken, selbst wenn diesem aufgrund früherer Behandlungen bekannt war, dass nach Absetzen von Marcumar Heparin verabreicht wurde. Ein Mitverschulden liesse sich allenfalls dann annehmen, wenn sich insoweit eine fehlerhafte Behandlung für den Patienten aufdrängen musste oder er über weitergehendes medizinisches Wissen verfügt (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rdn. A 99). Davon kann hier nicht die Rede sein.
34Dass im übrigen Frau L. entgegen dem Rat des Dr. J. am 4. November 1996 Marcumar nicht wieder eingenommen hat, ist weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37Berufungsstreitwert: 111.998,80 DM
38(s. Senatsbeschluss vom 29. November 2000)
39Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,- DM
40Beschwer für den Beklagten: über 60.000,- DM