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Oberlandesgericht Köln, 5 U 172/00

Datum:
02.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 172/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0402.5U172.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 429/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Juli 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 429/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.999,10 DM nebst 8% Zinsen seit dem 5. November 1998 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50% des von ihr an die Sozialversicherungsträger der Frau J.L., A.d.W. 22a, 5. A., aus Anlass des Schadensfalles vom 6. November 1996 zu zahlenden Beträge zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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