Datum:
07.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 123/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0207.5U123.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 495/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Juni 2000 - 11 O 495/98 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne
Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung
zurecht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des
Landgerichts weitgehend an und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen hierauf Bezug, § 543 ZPO.
3Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich
Veranlassung zu den nachfolgenden ergänzenden und klarstellenden
Ausführungen:
4Behandlungsfehler zulasten der Beklagten können nach dem
Ergebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht
festgestellt werden. Jedenfalls ist eine Schadensursächlichkeit
nicht bewiesen. Das gereicht dem Kläger zum Nachteil, denn er hat
als Anspruchsteller die anspruchsbegründenden tatsächlichen
Umstände zu beweisen.
5Im einzelnen
6
- Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte zu 2) habe zu spät mit
einer kausalen Therapie hinsichtlich des diagnostizierten
Harnleitersteins begonnen, nämlich bei Einlieferung des Klägers an
einem Freitag erst am nachfolgenden Montag, lässt sich ein
Schadensersatzanspruch aus diesem Umstand nicht herleiten. Nach den
Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen kann schon
nicht davon ausgegangen werden, dass es fehlerhaft war, mit dem
diagnostischen bzw. therapeutischen Eingriff bis Montag zuzuwarten.
Der Sachverständige hat hierzu nämlich ausgeführt, es sei durchaus
vertretbar gewesen, mit der Operation von Freitag bis Montag zu
warten; im Ergebnis kommt es allerdings auf die Frage, ob es sich
insoweit um einen Behandlungsfehler handelte, nicht entscheidend
an; dem Vortrag des Klägers ist nämlich nicht zu entnehmen, dass
ihm durch diese angeblich verspätete Durchführung der gebotenen
operativen Maßnahme ein irgendwie gearteter Schaden entstanden ist.
Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass beispielsweise der
Harnleiterstein in diesem kurzen Zeitraum eines Wochenendes noch
weiter gewachsen und deshalb sein Abgang bzw. seine Entfernung
erschwert worden wären; auch im übrigen ist insoweit kein kausaler
Schaden beim Kläger ersichtlich; allenfalls mag er insoweit relativ
geringfügige Schmerzzustände gehabt haben, die jedoch durch die
Gabe entsprechender Schmerzmittel adäquat und erfolgreich
therapiert worden sind und nicht geeignet sind, eine
Schmerzensgeldforderung zu begründen.
7
- Mit seinem Vortrag, es sei fehlerhaft gewesen, nicht sofort an
Stelle einer extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie (ESWL) mittels
einer offenen Operation den Harnleiterstein zu entfernen, dringt
der Kläger ebenfalls nicht durch. Der erstinstanzliche
Sachverständige Prof. Dr. W. hat sowohl in seinem schriftlichen
Gutachten als auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der
Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die extrakorporale
Stoßwellenlithotripsie eine mögliche Behandlungsform eines
proximalen Harnleitersteins bei liegender D-J-Schiene sei und dies
unabhängig von der Größe des Harnleitersteins. Im Rahmen seiner
mündlichen Erläuterung ist der Sachverständige auch der Behauptung
des Klägers entgegengetreten, angesichts der Größe des bei ihm
vorhandenen Harnleitersteins sei ein sofortiges operatives Vorgehen
erforderlich gewesen. Der Sachverständige hat demgegenüber
erläutert, dass die Größe des zu entfernenden Steins für die Frage,
ob man ihn zunächst durch eine Stoßwellentherapie zu zertrümmern
versuche oder aber sofort im Rahmen einer offenen Operation
entferne, unerheblich sei. In diesem Zusammenhang hat der
Sachverständige ferner darauf hingewiesen, dass die Zertrümmerung
des Steins im Rahmen einer Stoßwellentherapie die für den Patienten
weniger belastende Maßnahme im Vergleich zu einer offenen Operation
und deshalb zunächst vorzuziehen ist; dies überzeugt, und der
Klager hat diesem Vorbringen auch keine begründeten Einwände
entgegenzusetzen vermocht. Der Sachverständige hat außerdem darauf
hingewiesen, dass am 21. September 1997 laut Stationskurve beim
Kläger keine Koliken mehr aufgetreten waren und auch keine
Spasmoanalgesie verabreicht werden musste, so dass auch aus diesem
Grund keine dringende Indikation zur notfallmäßigen operativen
Behandlung bestand, sondern der Versuch, den Stein durch
Zertrümmerung zu entfernen, sachgerecht war, wogegen auch nicht der
Umstand sprach, dass der Kläger zuvor Blut im Urin gehabt hatte;
nach dem ausdrücklichen Hinweis des Sachverständigen anlässlich
seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer ergeben sich aus dem
Umstand von Blut im Urin keine konkreten Anhaltspunkte bzw.
Hinweise auf eine extreme Größe eines Harnleitersteins. Immerhin
ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der den
Kläger nachfolgend behandelnde Arztes Prof. Dr. J. in der U.A.
zunächst ebenfalls versucht hat, den Harnleiterstein vermittels
Stoßwellentherapie zu zertrümmern und auf diese Weise zu entfernen
und erst nach vergeblichem Versuch sich zur offenen Operation
entschlossen hat. Dies bestätigt die Richtigkeit der vorgenannten
Ausführungen des Sachverständigen und zeigt, dass auch Prof. Dr. J.
den Stein für nicht so groß gehalten hat, dass er sich einer
Zertrümmerung schlechterdings entziehen musste. Dass Prof. Dr. J.
nach dem Vortrag des Klägers nach der durchgeführten Operation
erklärt hat, der Stein sei zu groß für eine Entfernung per
ESWL-Behandlung gewesen, beinhaltet nur eine retrospektive
Beurteilung; hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Beurteilung
möglicher Behandlungsfehler nicht an; entscheidend ist vielmehr
insoweit ausschließlich, ob der Beklagte zu 2) aus seiner ex ante
Sicht davon ausgehen konnte, der Stein werde sich mittels
ESWL-Behandlung entfernen lassen. Diese Annahme war entsprechend
den Ausführungen des Sachverständigen gerechtfertigt und
beinhaltete keine fehlerhafte Behandlung.
8
- Als fehlerfrei hat der Sachverständige es ebenfalls bezeichnet,
zunächst den Versuch zu unternehmen, bei der Ureterorenoskopie den
Stein in Gänze zu entfernen und sodann, nachdem sich dies als wegen
einer Schleimhautfalte nicht möglich erwiesen hatte, den Versuch
einer Harnleiterschienung durchzuführen. Der Sachverständige hat in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es
hierbei zu einer Perforation des Harnleiters kommen könne und eine
solche nicht als Behandlungsfehler zu bewerten sei. Dem ist der
Kläger jedenfalls in II. Instanz auch nicht mehr substantiiert
entgegengetreten. Im übrigen ist er ausweislich der
Aufklärungsbögen auf dieses Risiko auch ordnungsgemäß hingewiesen
worden.
9Zwar mag es zutreffen, dass die
Durchstoßung des Harnleiters und der fehlerhaften Lage des
Katheters erst mit mehrstündiger Verzögerung festgestellt worden
ist; dies wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auch als
Behandlungsfehler zu werten, soweit es darauf beruhte, dass nicht
schon während der entsprechenden Einführung der Harnleiterschienung
diese Maßnahme unter Kontrolle unter dem Bildwandler durchgeführt
worden wäre, was allerdings die Beklagten - wenn auch erst nach
entsprechendem Hinweis des Sachverständigen auf die Notwendigkeit
dieser Kontrolle - behauptet haben. Ein solcher möglicherweise
denkbarer Fehler - die Richtigkeit des Bestreitens des Klägers
insoweit unterstellt - hat jedoch nicht zu gesundheitlichen Schäden
beim Kläger geführt. Der Sachverständige hat nämlich ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Dislokation der D-J-Schiene zwar nicht
sofort nach Einführung, aber noch am Behandlungstag nachmittags
rechtzeitig erkannt und anschließend durch die Entfernung der
D-J-Schiene, den Versuch einer Neuanlage und anschließend
durchgeführter Nephrostomie korrekt behandelt worden ist; im
Ergebnis ist demzufolge die nicht als Behandlungsfehler vorwerfbare
Perforation des Harnleiters adäquat weiterbehandelt worden und hat
auch nicht zu bleibenden Schäden geführt. Die allenfalls
festzustellende Verzögerung der Folgemaßnahmen um zwei bis vier
Stunden war ersichtlich nicht geeignet, irgendwelche
gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger auszulösen; dieser
hat auch insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen. Allenfalls
mögen insoweit kurzfristige Schmerzzustände eingetreten sein, die
jedoch durch die nachfolgenden Behandlungsmaßnahmen - wie dargelegt
- unverzüglich adäquat angegangen worden sind.
10
- Auch die am 2. Oktober 1997 durchgeführte Harnleiterschienung
und später durchgeführte ESWL stellten nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen eine korrekte Behandlung dar, da
die beim Kläger vorliegende Harnleiterstenose ex ante nicht
schlechterdings zu erwarten war und deshalb von den Beklagten auch
nicht in Betracht gezogen werden musste. Im übrigen gilt insoweit
das zuvor Gesagte, wonach der zunächst wegen der
Harnleiterperforation fehlgeschlagene Versuch der Durchführung
einer ESWL-Therapie sachgerecht und somit nicht fehlerhaft war. Die
voraufgegangene Harnleiterperforation heilt nach den Ausführungen
des Sachverständigen in aller Regel nach Ableitung folgenlos aus,
und eine mögliche Harnleiterstriktur, die eine eher seltene
Komplikation darstellt, kann zwar auftreten und zu weiteren
Maßnahmen, wie im Falle des Klägers, führen, wobei diese nach den
Ausführungen des Sachverständigen jedoch sachgerecht durchgeführt
worden sind und der Kläger im übrigen auf die vorbenannten
Komplikationsmöglichkeiten auch ordnungsgemäß vor der Operation
hingewiesen worden war. Nach allem sind keine den Beklagten
vorzuwerfenden Behandlungsfehler ersichtlich bzw. haben - soweit es
die möglicherweise infolge fehlender Kontrolle über Bildwandler um
einige Stunden verspätet erkannte Perforation des Harnleiters
anbetrifft, jedenfalls nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen
beim Kläger geführt.
11Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des
§ 97 ZPO zurückzuweisen.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
13Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 18.867,82
DM