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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.06.2001 - 8 OH 27/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e:
2Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.06.2001 hat das Landgericht das gegen den bestellten Sachverständigen Dipl. L gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 10.04.2001 für nicht begründet erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 577 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht unter den hier gegebenen Umständen des Falles eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen verneint. Dies gilt ungeachtet der Stellungnahme des Antragstellers vom 08.05.2001, die dem Antragsgegner nach seiner Mitteilung vom 26.07.2001 nicht zur Kenntnis gelangt ist. Zu dem Beschwerdevorbringen wird ergänzend ausgeführt:
3die Besorgnis einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner herleiten.
5Der Sachverständige hat vor Beginn der angesetzten Terminsstunde und vor Eintreffen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners das Hausobjekt betreten und dort nach dem Statik-Konstruktionsplan die statische Berechnung vorweg überprüft; dies hat er den Beteiligten nicht vorenthalten und das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt. Dass der Sachverständige sich mit dieser Vorabprüfung über Interessen der Beteiligten einseitig hinweggesetzt hat, ihre Rechte verkürzt haben könnte, wird von dem Antragsgegner so nicht gerügt und liegt auch nicht auf der Hand. Dem Antragsgegner geht es nach seinem Vortrag darum, dass der Sachverständige vor Beginn der Terminsstunde ohne Antragsgegner und dessen - noch nicht anwesenden - Verfahrensbevollmächtigten das Haus des Antragstellers betreten hat, in dem sich der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter aufhielten und somit Gelegenheit zur einseitigen Kontaktaufnahme bestanden hat. Bei der Wertung dieser Vorgänge ist jedoch einzubeziehen, dass der Sachverständige zuvor den vor dem Haus wartenden Antragsgegner begrüßt und diesen eingeladen hat, mit ihm das Haus zu betreten, der Antragsgegner jedoch vor dem Haus auf seinen Verfahrensbevollmächtigten warten wollte. Hiermit hat der Sachverständige jedoch zum Ausdruck gebracht, dass ihm gerade nicht an einer einseitigen Begegnung mit einer Partei gelegen ist, er auch nicht den Eindruck erwecken wollte, er würde eine der Parteien bevorzugen oder sich hinter dem Rücken der anderen Partei auf Gespräche mit dieser einlassen. Dass der Sachverständige dies auch nicht ohne Anwesenheit des Antragsgegners getan hat, folgt aus seiner Stellungnahme vom 05.05.2001. Anderes ist nicht glaubhaft gemacht. Seine Vorgehensweise wurde auch nicht zu Beginn des Ortstermins verheimlicht, wie schon daraus folgt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Vorgehensweise nach seinem Vortrag moniert hat. Bei einer Gesamtschau dieses Ablaufs fehlen hinreichende Gründe, die den Antragsgegner berechtigen, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
9Beschwerdewert: 6.000,00 DM
10Lampenscherf Caesar Dr. Falkenstein