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Oberlandesgericht Köln, 3 U 166/00

Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 166/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0904.3U166.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 387/93
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juli 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 387/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 60.970,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 55.506,25 DM seit dem 02.08.1992 sowie aus weiteren 5.464,00 DM seit dem 09.10.1997 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen über die Ausbesserung der Putzfläche hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Undichtigkeiten und das Eindringen von Wasser in der straßenseitigen Fassade im Erdgeschoss und in der Rückwand des Abstellschuppens des Hauses S.straße 3 in A. entstehen wird. Im übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 88.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Bei den Parteien wird gestattet, die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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