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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
3Hingegen ist die Berufung der Beklagten zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber mangels einer Beschwer im Sinne von § 511 a ZPO unzulässig. Die Klage ist abgewiesen worden. Soweit die Beklagten sich gegenüber den Klageforderungen mit Minderungs-, Ersatzvornahmevorschuss- und Schadenersatzansprüchen verteidigt haben, handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. BGB, sondern um eine Abrechnung, für die der als Ausnahmenorm eng auszulegende § 322 Abs. 2 ZPO nicht gilt (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO 22 Aufl., § 322 Rn. 15 und Zöller - Gummer, vor § 511 Rn. 24; BGH NJW 92, 317 f.). Wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen hat, ist dann, wenn restlichen Werklohnforderungen Gewährleistungsansprüche entgegengehalten werden, nach der Differenztheorie von einem einheitlichen Schuldverhältnis auszugehen, das sich allein auf einen Zahlungsanspruch derjenigen Vertragspartei, die nach Abrechnung aller Aktiv- und Passivposten noch etwas zu fordern hat, konzentriert. Schadensersatzansprüche stellen dabei bloße Rechnungsposten dar mit der Folge, dass eine Entscheidung hierüber nicht der Rechtskraft fähig ist. Mangels Beschwer war die Berufung der Beklagten daher gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
5Das Landgericht hat zu Recht restliche Werklohnansprüche des Klägers für Putzerarbeiten am Bauvorhaben der Beklagten K.straße .. - .. in S. verneint; denn die von den Beklagten geltend gemachten berechtigten Gewährleistungsansprüche übersteigen die Forderungen des Klägers selbst dann, wenn die zwischen den Parteien noch streitigen Positionen aus den Rechnungen Nr. 27 und Nr. 32 vom 22.06.1995 zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Wie oben ausgeführt, handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufrechnung, sondern eine Abrechnung unselbstständiger Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Die Werklohnansprüche des Klägers brauchen daher nicht hinsichtlich sämtlicher Positionen vollständig aufgeklärt zu werden, wenn sie - ihre Berechtigung unterstellt - auf jeden Fall niedriger sind als die ihnen entgegen gehaltenen Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Da hierüber keine rechtskraftfähige Entscheidung im Sinne von § 322 Abs. 2 ZPO ergehen kann, braucht bei der Prüfung ihrer Begründetheit auch keine bestimmte Reihenfolge eingehalten zu werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage, ob der Voranstrich erbracht worden ist, offengelassen hat, und einzelne hohe Gegenpositionen herausgegriffen hat, die geeignet waren, die Klageansprüche zu Fall zu bringen.
6Auch das Berufungsvorbringen gibt keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, da die berechtigten Gegenansprüche der Beklagten wegen Mängeln der Putzerarbeiten die restlichen Werklohnforderungen des Klägers auf jeden Fall übersteigen.
7Im einzelnen gilt folgendes:
8Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus der Rechnung Nr. 27 vom 22.06.1995:
9Position 1 unstreitig netto 41.383,00 DM
10Position 2 unstreitig netto 540,68 DM
11Position 3 unstreitig netto 14.498,20 DM
12Position 4 zwischen den Parteien ist
13streitig, ob der Vorstrich hergestellt
14worden ist netto 1.425,09 DM
15Position 5 unstreitig netto 178,15 DM
16Position 6 unstreitig netto 5.256,08 DM
17Position 7 unstreitig netto 723,14 DM
18Position 8 unstreitig netto 540,36 DM
19Position 9 unstreitig netto 4.009,20 DM
20Position 10 Außenputz: Zwischen den
21Parteien ist streitig, ob als Preis
2270,00 DM/m² oder - mit Farbzuschlag -
2376,00 DM/m² vereinbart worden sind.
24Die Masse ist vom Landgericht zu-
25treffend mit 441,78 m² errechnet.
26Bei einem Preis von 70,00 DM/m² er-
27geben sich netto 30.930,90 DM
28Streitiger Farbzuschlag 6,00 DM/m² netto 2.651,22 DM
29Position 11 Außendeckenputz: Zwischen
30den Parteien ist streitig, ob der Preis
3177,37 DM/m² oder 84,00 DM/m² ausmacht.
32Bei einer Masse von 20,35 m² und einem
33Preis von 77,37 DM ergeben sich netto 1.574,48 DM
34Vom Kläger beanspruchte streitige Differenz
35Position 12 unstreitig netto 1.056,47 DM
37Position 13 unstreitig netto 675,60 DM
38Position 14 unstreitig netto 2.020,80 DM
39Position 15, die Streichung wird vom Kläger
40hingenommen.
41Position 16 unstreitig netto 661,24 DM
42Position 17 wird vom Kläger nicht geltend
43gemacht.
44Position 18 unstreitig netto 893,16 DM
45Position 19 Distanet: Zwischen den Parteien
46ist streitig, ob dies vereinbart ist. Die
47Beklagte erkennt 14,00 DM/m² an. Bei einer
48unstreitigen Masse von 113,29 m² ergeben
49sich netto 1.586,06 DM
50Der Kläger verlangt 32,00 DM/m². Streitige
51Differenz netto 2.039,22 DM
52Position 20 unstreitig netto 377,79 DM
53Insgesamt (einschließlich der streitigen
54Positionen von zusammen 6.250,45 DM) netto 113.455,76 DM
55+ 15% Mehrwertsteuer 17.018,36 DM
56brutto 130.474,12 DM
57- unstreitige Zahlungen 111.962,50 DM
58- 2% Skonto auf den gezahlten Betrag 2.239,25 DM
59- Strom unstreitig 77,00 DM
60- 0,5% Versicherung vom Bruttobetrag 652,37 DM
61Restforderung 15.543,00 DM
62Ein Sicherheitseinbehalt, der in Höhe von 5% von der Nettosumme vereinbart war, ist nicht mehr in Abzug zu bringen, da die 5jährige Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB inzwischen verstrichen ist. Die Abnahme hat im Sommer 1995 stattgefunden.
63Abzüge zugunsten der Beklagten zu 1) (Nummerierung entsprechend der Aufstellung in der Berufungsbegründung vom 25.09.2000, Bl. 495 ff. d.A.):
64Ziffer 2 Aufdickung der Fensterlaibungen:
65Dass der Putz an den Laibungen zu dünn aufgetragen ist, hat der Sachverständige G. festgestellt und wird auch vom Kläger eingeräumt. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Sachverständige mit netto 2.250,00 DM = brutto 2.610,00 DM veranschlagt. Die von den Beklagten vorgenommene Aufteilung von 60% auf die Beklagte zu 1) und 40% auf den Beklagten zu 2) erscheint im Hinblick auf die Massen der Fensterlaibungen (Bl. 60 d.A.) zutreffend. Auf die Beklagte zu 1) entfallen somit 1.566,00 DM.
66Ziffer 6 Neuanstrich der Fassade:
67Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Fassade neu gestrichen werden muss, weil sich zwangsläufig durch die Nachbesserungsarbeiten am Putz Farbabweichungen ergeben werden. Der Neuanstrich erscheint auch nicht unverhältnismäßig, da entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur 2, sondern eine Vielzahl von Fensterlaibungen und Stürzen nachgebessert werden müssen, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen G. im Termin vom 13.11.1998 und seinem ergänzenden Gutachten vom 13.10.1999 ergibt. Die von den Beklagten vorgenommene Aufteilung anhand der Quadratmeterfläche erscheint zutreffend. Zu Gunsten der Beklagten zu 1) sind daher 13.525,60 DM anzusetzen.
68Ziffer 7 Innendeckenputz:
69Die Beklagten beanspruchen im Hinblick auf die Kellenschläge entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen G. 8,50 DM/m² netto, wovon 2,50 DM auf das Überspachteln und 6,00 DM auf den Neuanstrich der Decken entfallen. Zu Lasten des Klägers ist jedenfalls die von ihm akzeptierte Minderung in Höhe von 2,50 DM/m² zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der auf die Beklagte zu 1) entfallende Masse von 724,91 m² ergeben sich netto 1.812,27 DM, brutto also 2.102,24 DM.
70Ziffer 8 Wertminderung wegen schiefer Laibungen:
71Die hierfür von dem Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 29.10.1997 veranschlagte Summe von 2.030,08 DM netto = 2.354,49 DM brutto ist vom Kläger bereits erstinstanzlich akzeptiert worden. Auf die Beklagte zu 1) entfallen hiervon 60% = 1.412,69 DM.
72Ziffer 10 Beschädigung eines Heizkörpers durch Leute des Klägers:
73Der Senat hält dies nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. für bewiesen. Gemäß der Rechnung der Firma L. vom 31.05.1995 beliefen sich die Reparaturkosten auf 133,86 DM, die zugunsten der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen sind.
74Ziffer 11 Baureinigung:
75Die Kosten in Höhe von insgesamt 300,00 DM hat der Kläger anerkannt. Die von den Beklagten vorgenommene Aufteilung auf sie beide je zur Hälfte erscheint angemessen. Zugunsten der Beklagten zu 1) sind daher 150,00 DM anzusetzen.
76Insgesamt sind damit jedenfalls Abzüge zu Ziffer 2, 6 - 8, 10 und 11 in Höhe von 18.890,39 DM gerechtfertigt. Da diese die restliche Werklohnforderung des Klägers einschließlich der streitigen Positionen in Höhe von 15.543,00 DM übersteigen, ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf jeden Fall unbegründet. Einer weiteren Aufklärung und Entscheidung über die übrigen Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu Ziffer 4 a - c wegen fehlenden Kellenschnitts an Fensterlaibungen und Fensterstürzen sowie Putzschäden an der Dachgaube und den weitergehenden Anspruch zu Ziffer 7 bedarf es daher nicht.
77Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2):
78Die Rechnung Nr. 28 vom 22.06.1995 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Restforderung ist zutreffend; es ist lediglich nicht mehr ein Abzug wegen des Sicherheitseinbehalts in Höhe von 2.062,94 DM vorzunehmen. Ohne diesen Abzug beläuft sich die Restforderung auf 6.494,36 DM.
79Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) aus der Rechnung Nr. 32 vom 22.06.1995:
80Außenputz Geschäftslokale:
81Position 1 Außenputz: Die Parteien
82streiten darüber, ob zum einen hin-
83sichtlich der Außenarbeiten ein
8410%iger Abschlag zugunsten des Be-
85klagten zu 2) und zum anderen hin-
86sichtlich des Einheitspreises von
8770,00 DM/m² für den Außenputz ein
88Farbzuschlag von 6,00 DM/m² verein-
89bart worden ist. Nach dem Ergebnis
90der Beweisaufnahme geht der Senat
91übereinstimmend mit dem Landgericht
92davon aus, dass ein genereller 10%iger
93Nachlass für den Beklagten zu 2) ver-
94einbart war. Die diesbezügliche Aus-
95sage des Zeugen H., bei dem
96ein eigenes Interesse am Ausgang des
97Rechtsstreits nicht erkennbar ist, er-
98scheint glaubhaft. Auch der Beklagte
99zu 2) hat bei seiner Parteivernehmung
100angegeben, die Preisvereinbarungen hät-
101ten Ende November/Anfang Dezember 1994
102bei ihnen im Büro stattgefunden. Es er-
103scheint überzeugend, dass der Nachlass
104alle Putzarbeiten für den Beklagten zu
1052) persönlich betreffen sollte. Ein
106Grund für eine Differenzierung zwischen
107Außen- und Innenarbeiten ist nicht er-
108kennbar. Dass die streitige Vereinba-
109rung nicht in der Einheitspreisliste
110oder der Computerliste (Bl. 10 ff. d.A.)
111vermerkt worden ist, besagt nichts.
112Auch die vom Kläger eingeräumte Ver-
113einbarung eines Nachlasses von 10% für
114die Innenputzarbeiten ist dort nicht
115festgehalten. Von sämtlichen Außenputz-
116positionen sind somit 10% abzuziehen,
117so dass sich hinsichtlich der Position
1181 ein Preis von 63,00 DM/m² bzw. - mit
119Farbzuschlag - von 68,40 DM/m² ergibt.
120Unter Zugrundelegung der Masse von
121123,72 m² ergeben sich beim Einheits-
122preis von 63,00 DM/m² netto 7.794,36 DM.
123Die streitige Differenz wegen des Zu-
124schlags beläuft sich auf netto 668,09 DM.
125Position 4: Unter Berücksichtigung von
12610% Nachlass beträgt der Einheits-
127peis 24,30 DM, so dass sich für
12871,13 m² netto 1.728,46 DM
129ergeben.
130Position 3 entfällt, da der Kläger
131die Streichung hingenommen hat.
132Position 3: Unter Berücksichtigung
133von 10% Nachlass stehen dem Kläger
134zu netto 684,08 DM
135Position 5: Unter Berücksichtigung
136von 10% Nachlass stehen dem Kläger
137zu netto 324,05 DM
138Position 6. Unter Berücksichtigung
139von 10% Nachlass stehen dem Kläger
140zu netto 1.043,20 DM.
141Position 7: Zwischen den Parteien
142ist streitig, ob die Verwendung
143von Distanet vereinbart worden
144ist. Unter Berücksichtigung von
14510% Nachlass wird vom Beklagten
146zu 2) ein Preis von 12,60 DM/m²
147eingeräumt, was bei einer Masse
148von 17,29 m² netto 217,85 DM
149ausmacht. Zieht man von den vom
150Kläger beanspruchten 32,00 DM/m²
151den 10%igen Nachlass ab, ergäbe
152sich ein Einheitspreis von
15328,80 DM/m². Die streitige
154Differenz macht netto 280,10 DM
155aus.
156Position 8: Für die Autexgewebe-
157armierung werden vom Beklagten zu
1582) netto 270,46 DM
159zugestanden.
160Position 9: Die Facharbeiterstunden
161machen unter Zugrundelegung eines
16210%igen Abschlags netto 1.315,80 DM
163aus.
164Position 10: Das Material summiert
165sich auf 329,32 DM. Nach Abzug von
16610% verbleiben netto 296,39 DM.
167Restaurant und Zwischentrakt:
168Position 1 Außenputz: Hier gilt das
169selbe wie zur Position 1 "Geschäfts-
170lokale". Bei einem Einheitspreis von
17163,00 DM/m² und einer Masse von
172227,34 m² ergeben sich netto 14.322,42 DM.
173Bei Zugrundelegung eines Einheits-
174preises von 68,40 DM/m² macht die
175streitige Differenz netto 1.227,64 DM
176aus.
177Position 2: Unter Berücksichtigung
178von 10% Abschlag ergeben sich netto 962,52 DM.
179Position 3 entfällt.
180Position 4: Bei 10% Abschlag ergeben
181sich netto 381,34 DM.
182Insgesamt beläuft sich die Forderung
183aus der Rechnung Nr. 32 unter Be-
184rücksichtigung eines 10%igen Ab-
185schlages einschließlich der strei-
186tigen Differenzbeträge von zusammen
1872.175,83 DM somit netto 31.516,76 DM.
188+ 15% Mehrwertsteuer 4.427,51 DM
189brutto 36.244,27 DM
190- Zahlung unstreitig 27.819,16 DM
191- 2% Skonto auf gezahlten Betrag 556,38 DM
192- Versicherung 0,5% vom Bruttobetrag 181,22 DM
193verbleiben 7.687,51 DM.
194Zusammen mit der Rechnung Nr. 28
195beträgt die Forderung gegen den
197Beklagten zu 2) einschließlich
198der streitigen Positionen somit 14.181,87 DM.
199Bei der Rechnung Nr. 32 entfällt - ebenso wie bei den anderen Rechnungen - der Sicherheitseinbehalt. Auch sind hier keine weiteren 77,00 DM Stromkosten abzuziehen. Der Beklagte zu 2) hatte bei seiner Rechnungsprüfung einen solchen Abzug nicht vorgenommen, dagegen bei der Rechnung Nr. 28 77,00 DM für Stromkosten abgezogen. Es ist nicht erkennbar, wieso sich der Kläger diesen Betrag doppelt anrechnen lassen sollte, nur weil er seine Arbeiten gegenüber dem Beklagten zu 2) in zwei Rechnungen abgerechnet hat.
200Abzüge zugunsten des Beklagten zu 2) (Bl. 495 ff. a.A.):
201Ziffer 1 Riss in der Außenwand
202der Küche unstreitig 2.784,00 DM
203Ziffer 2 Aufdickung der Fenster-
204laibungen: auf den Beklagten zu 2)
205entfallen 40% von 2.610,00 DM = 1.044,00 DM.
206Ziffer 5 Sockelputz: Dieser ist
207nach den überzeugenden Ausführungen
208des Sachverständigen G. in seinem
209Gutachten vom 13.10.1999 mangelhaft.
210Die Nachbesserungskosten belaufen
211sich nach der Schätzung des Sachver-
212ständigen auf brutto 4.060,00 DM.
213Ziffer 6 Neuanstrich der Fassade:
214Hier gelten die selben Erwägungen
215wie hinsichtlich der Beklagten zu 1).
216Auch der Beklagte zu 2) kann die
217Kosten für den Neuanstrich der
218Fassade beanspruchen. Auf ihn ent-
219fallen 45% des Gesamtbetrages von
22024.592,00 DM, also 11.066,40 DM.
221Ziffer 7 Innendeckenputz: Wie oben
222ausgeführt, hat der Kläger wegen
223der Putzmängel eine Minderung von
2242,50 DM/m² anerkannt. Die auf den
225Beklagten zu 2) entfallende Decken-
226fläche macht 215,99 m² aus. Aller-
227dings hat der Kläger unstreitig
228inzwischen die Küchendecke neu ver-
229putzt. Der Senat schätzt deren
230Größe anhand des Raportzettels vom
23124.10.2000 auf 20 m² so dass noch
232195,99 m² verbleiben. Bei einem Be-
233trag von 2,50 DM/m² ergeben sich
234zugunsten des Beklagten zu 2) also
235noch netto 489,98 DM = brutto 568,38 DM.
236Ziffer 8 Wertminderung wegen schiefer
237Laibungen: Auf den Beklagten zu 2)
238entfallen 40% von 2.354,49 DM = 941,80 DM.
239Ziffer 9 Minderung wegen wulstförmiger
240Kanten am Haus: Hierfür sind nach dem
241Gutachten des Sachverständigen K.
242580,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer,
243brutto also 672,80 DM
244angemessen.
245Ziffer 7 Baureinigung: Auf den Beklagten
246zu 2) entfallen 150,00 DM.
247Die hiernach berechtigten Abzüge belaufen
248sich auf insgesamt 21.287,38 DM
249und übersteigen damit bei weitem die rest-
250liche Werklohnforderung des Klägers gegen
251den Beklagten zu 2) einschließlich der
252streitigen Differenzbeträge.
253Einer weiteren Aufklärung und Entscheidung über die übrigen
254von dem Beklagten zu 2) unter Ziffer 3, 4 a und c sowie 7 (Restforderung) geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bedarf es daher nicht mehr.
255Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
256Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
257Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 23.790,84 DM.
258Streitwert der Berufung der Beklagten: 500,00 DM.