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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 51/00

Datum:
09.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 51/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0309.2WX51.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 441/00
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.9.2000 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1.8.2000 - 4 T 441/00 - wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Bonn vom 03.02.2000 - Kassenzeichen 664747 552 1 - betreffend R. - unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bonn und des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 28.06.2000 - Röttgen 0960 - dahingehend abgeändert, dass die lfd. Nr. 3 der Kostenrechnung - Gebühr für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks - ersatzlos entfällt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
 
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