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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 1/01

Datum:
20.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 1/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0220.2WX1.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 493/00
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 7. Dezember 2000 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. November 2000 - 4 T 493/00 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14. August 2000 gegen die mit Bescheid vom 9. August 2000 erklärte Weigerung des Urkundsnotars Dr. J. , den beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung (UR.-Nr. ..../.... ) zurückzunehmen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

 
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