Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 19. September 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 31. Juli 2001 - 2 T 74/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
G r ü n d e:
2Das Finanzamt M. hatte gegen den Schuldner wegen rückständiger Steuern einen Insolvenzantrag gestellt. Im Anhörungsverfahren äußerte der Schuldner sich nicht. Am 31.10.2000 erließ das Amtsgericht Essen einen Beweisbeschluss, in welchem es den späteren Treuhänder als Sachverständigen mit der Feststellung beauftragte, ob der Schuldner zahlungsunfähig und ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei.
3In seinen Zwischenberichten vom 05.12. und 12.12.2000 wies der Sachverständige darauf hin, dass der Schuldner nach seinen Angaben über beträchtliches Auslandsvermögen verfüge, es liege jedoch lediglich ein Depot-Auszug der DG-Bank L. vor, der per 31. Dezember 1998 ein Wertpapierguthaben von 231.000,00 DM ausweise. Dieser veraltete Nachweis könne nicht zur Grundlage des Gutachtens gemacht werden.
4In seiner abschließenden Stellungnahme vom 11.01.2001 regte der Gutachter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Er begründete dies damit, dass von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen sei. Inlandsvermögen sei offensichtlich nicht vorhanden. Über das Auslandsvermögen habe der Schuldner trotz Aufforderung keinen aktuellen Nachweis erbracht; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der früher vorhandene Wertpapierbestand ganz oder teilweise veräußert worden sei.
5Mit Beschluss vom 17.01.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den bisherigen Gutachter zum Treuhänder gemäß § 313 Ins0 bestellt. Zugleich hat es Termin zur ersten Gläubigerversammlung bestimmt. Der Schuldner legte gegen diesen Beschluss rechtzeitig sofortige Beschwerde ein unter Beifügung einer Vermögensübersicht der ausländischen Bank, welche für den 28.08.2000 ein Gesamtvermögen von 448.885,02 DM auswies.
6Der Treuhänder hatte mittlerweile ein Gläubigerverzeichnis erstellt und den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern und der DG-Bank L. S.A. als Drittschuldnerin zugestellt. Anschließend hatte er Kontakt mit der DG-Bank aufgenommen und von dort die Auskunft erhalten, dass das Vermögen des Schuldners unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten und Zinsschulden gegenüber derselben Bank sich per 23.01.2001 auf einen Betrag von 157.089,00 Euro belaufe. Dies teilte er unter Beifügung der schriftlichen Auskunft der Bank dem Amtsgericht mit Schreiben vom 26.01.2001 mit.
7Durch Beschluss vom 26.01.2001 hob das Amtsgericht daraufhin den Eröffnungsbeschluss vom 17.01.2001 auf, da der Schuldner nachweislich nicht zahlungsunfähig sei.
8Unter dem 02.03.2001 beantragte der Treuhänder die Festsetzung von Vergütung und Auslagen. Dabei gab er als Wert der Insolvenzmasse den von der DG-Bank L. mitgeteilten Betrag der effektiven Eigenmittel des Schuldners per 23.01.2001 in Höhe von umgerechnet 307.239,85 DM an und berechnete die Vergütung mit 15% dieses Betrages, mithin 46.085,98 DM. Hinsichtlich seiner Auslagen wählte er gemäß § 8 Abs. 3 Ins0 eine Pauschale, die er lediglich in Höhe von 250,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 290,00 DM geltend machte.
9Mit Beschluss vom 7.3.2001 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen des Treuhänders antragsgemäß auf insgesamt 53.749,74 DM einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
10Gegen diesen ihm am 15.03.2001 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 27.03.2001 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung u.a. ausgeführt, dass der Treuhänder bzw. dessen Bevollmächtigter für das Verfahren praktisch keine Arbeit zu leisten gehabt hätten.
11Durch Beschluss vom 31.7.2001 hat das Landgericht den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde des Schuldners abgeändert und die Vergütung und Auslagen des Treuhänders wie folgt festgesetzt:
12Vergütung 2.500,00 DM
13Auslagen 250,00 DM
14Zwischensumme 2.750,00 DM
15zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 440,00 DM
16Endbetrag 3.190,00 DM
17Das Landgericht hat dazu u.a. ausgeführt, die Höhe der Vergütung des Treuhänders bemesse sich nach § 13 Abs. 1 InsVV. Danach erhalte der Treuhänder in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, mindestens jedoch 500,00 DM. Hier lägen indes Abweichungen vom Regelfall vor, die eine erhebliche Herabsetzung der Vergütung erforderlich machten. Das Insolvenzverfahren sei vorzeitig beendet worden, und zwar bereits gut eine Woche nach seiner Eröffnung. Damit sei eine in § 13 Abs. 1 InsVV ausdrücklich genannte Voraussetzung für eine Herabsetzung der Vergütung erfüllt. Schließlich habe der Treuhänder während der kurzen Zeit, in welcher der Eröffnungsbeschluss noch nicht aufgehoben gewesen sei, keine umfangreichen Arbeitsleistungen erbracht. Außer ihm selbst seien nur zwei weitere öffentliche Stellen Gläubiger des Schuldners, die in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen und denen zuzustellen gewesen sei. Die insgesamt drei Schreiben an das Gericht seien von mäßigem Umfang und beträfen mit Ausnahme des Schreibens vom 26.01.2001 Routineangelegenheiten (Zustellungen an Gläubiger und Drittschuldner). Lediglich die Kontaktaufnahme zu der Bank in L. und die Auswertung des überreichten Vermögensverzeichnisses stellten eine etwas herausragende Arbeit des Treuhänders in diesem Verfahrensabschnitt dar. Insgesamt erscheine der Kammer daher eine nicht mehr prozentual an der ungewöhnlich hohen Masse orientierte Vergütung, sondern eine frei nach Billigkeitserwägungen geschätzte Vergütung von 2.500,00 DM angemessen und ausreichend.
18Gegen diesen ihm 6.9.2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit am 20.9.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 19.9.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Zur Begründung führt er u.a. aus, das Landgericht habe verkannt, dass auch im Falle der Abweichung vom Regelsatz gleichwohl ein bestimmter vom-Hundert-Satz anzusetzen sei. Mit der Bestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV, wonach der Treuhänder in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse erhalte, habe der Gesetzgeber die Grundlagenentscheidung getroffen, dass auch der Treuhänder einen bestimmten vom-Hundert-Satz der Insolvenzmasse erhalten solle. Dabei habe der Gesetzgeber bereits berücksichtigt, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber dem Regelinsolvenz-verfahren einen stark reduzierten Tätigkeitsbereich des Treuhänders mit sich bringe und daher nicht nach den Regelsätzen des § 2 Abs. 1 InsVV verfahren werden könne. Der Treuhänder solle daher eine Regelvergütung in Höhe von 15 vom Hundert der Insolvenzmasse erhalten, ohne dass es auf den Umfang des Verfahrens oder der Tätigkeit des Treuhänders ankomme.
193.
20Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 31. Juli 2001 ausschließlich berufen.
21Diese Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art. 53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1881 ff) fort. § 7 InsO a.F. ist nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde generell ersetzt wird durch die Rechtsbeschwerde, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Das am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, 2701 ff) enthält keine die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendende Übergangsregelung. Die durch Art. 9 InsOÄndG eingefügte Überleitungsvorschrift des Art. 103 a EGInsO regelt lediglich die weitere Anwendbarkeit des bisherigen Insolvenzrechts auf vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren. Mangels insolvenzverfahrensrechtlicher Regelung ist über § 4 InsO das Übergangsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. finden für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Anwendung dieser ZPO-Übergangsvorschrift auch auf die Rechtsmittel der InsO ist zwar nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu der durch Art. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO (Vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 125 - zu Nummer 3):
22"Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Übergangszeit. Diese sollen gewährleisten, dass sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteien in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen können. Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit der Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits anhängigen Verfahren eintreten.
23Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass die Übergangsvorschriften für "das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses" gelten. Er stellt damit klar, dass die Übergangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich der in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern sich auch erstrecken auf die in den übrigen Artikeln vorgesehenen Änderungen (z. B. die Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwerden in Nummer 5 und 9 auch auf die in Artikel 1 im GVG vorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufassung des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch dieses Gesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe)."
24Da die hier angefochtene - nicht verkündete - Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen spätestens am 27. August 2001 an die Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist, bleibt der Senat zur Entscheidung über die am 20. September 2001 beim Landgericht Essen eingegangene sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. zuständig.
253.
26Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist unzulässig.
27a)
28Die sofortige weitere Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsent-scheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO a.F. vor (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 198 = NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, Rpfleger 2000, 293). Der Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters einschließlich der zu erstattenden Auslagen unterliegt gemäß den §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 RPflG der sofortigen Beschwerde, wenn der Mindestbeschwerdewert der §§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293). Nichts anderes gilt für die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders. Nach § 293 Abs. 2 InsO gelten für ihn die Vorschriften der §§ 64 und 65 InsO entsprechend, so dass auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über seine Vergütung mit der Erstbeschwerde anfechtbar ist, wenn - wie hier - der genannte Mindestbeschwerdewert erreicht ist.
29b)
30Jedoch sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO a.F. für eine Zulassung der weiteren Beschwerde im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats: z.B. Beschluss vom 4. Juli 2001, 2 W 135/01 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senates; vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 14).
31Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt schon keine entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO erkennen.
32Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Grundsätze des § 13 Abs. 1 InsVV der Sache nach zutreffend angewandt.
33Gemäß § 13 Abs. 1 InsVV erhält der Treuhänder in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Deutsche Mark betragen, sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders bis auf 200 Deutsche Mark herabgesetzt werden.
34Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, der Treuhänder solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Regelvergütung in Höhe von 15 vom Hundert der Insolvenzmasse erhalten, ohne dass es auf den Umfang des Verfahrens oder der Tätigkeit des Treuhänders ankomme, findet somit im Gesetz keine Stütze. und bedarf daher auch keiner obergerichtlichen Klärung. Vielmehr sieht das Gesetz die Möglichkeit der Herabsetzung der Vergütung in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders auf einen Betrag unterhalb einer Quote von 15 % der Insolvenzmasse - nach unten hin begrenzt durch die Mindestvergütung von 500 bzw. 200 Deutsche Mark - ausdrücklich vor.
35Auch stehen weder Wortlaut noch Sinn der Bestimmung des § 13 Abs. 1 InsVV der Festsetzung eines bestimmten DM-Pauschalbetrages, wie in dem angefochtenen Beschluss, entgegen. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Gericht die Vergütung in jedem Fall durch einen bezifferten vom-Hundert-Satz der Insolvenzmasse festgelegt. Das ergibt sich zwanglos bereits daraus, dass in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV für den Fall des Zurückbleibens hinter dem Regelsatz DM-Beträge - nicht: vom-Hundert-Sätze - genannt sind, die "mindestens" zuzubilligen sind. Es versteht sich aber auch deshalb von selbst, weil nur der in DM ausgedrückte Vergütungsbetrag ein sachgerechter Anhaltspunkt für die nach dem Gesetz vorzunehmende Abwägung sein kann, ob die Vergütung "in Abhängigkeit von der Tätigkeit" gerechtfertigt ist. Der Regelsatz von 15 vom Hundert der Insolvenzmasse ist lediglich der rechnerische Ausgangspunkt für die im Rahmen der Festsetzung der Vergütung ggf. vorzunehmende Abwägung. Im übrigen ergäbe sich durch die bloß unterschiedliche Benennung kein sachlicher Unterschied. Jede als DM-Betrag ausgeworfene Vergütung lässt sich rechnerisch eben so gut als vom-Hundert-Satz der jeweiligen Insolvenzmasse ausdrücken, wie sich umgekehrt die in einem vom-Hundert-Satz der Insolvenzmasse ausgeworfene Vergütung eben so gut als DM- bzw. nunmehr Euro-Betrag darstellen lässt.
36Im gleichen Sinne hat hinsichtlich seiner Auslagen übrigens auch der Beschwerdeführer selbst die in dem hier interessierenden Punkte dem § 13 Abs. 1 InsVV vergleichbare Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV angewandt. Nach dieser Bestimmung kann der Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, "der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt". Der Beschwerdeführer hat hier als Pauschale nicht etwa die Festsetzung eines vom-Hundert-Satzes seiner Vergütung, sondern die Festsetzung eines Betrages von 250,-- DM nebst MwSt. beantragt.
37Da es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf, ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass der Beschwerdeführer die vom Landgericht für die Herabsetzung der Vergütung auf einen unter dem Regelsatz von 15% der Insolvenzmasse liegenden Betrag angeführten Billigkeitserwägungen inhaltlich nicht beanstandet hat.
38Das Rechtsmittel muss daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
39Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: (53.749,74 DM - 3.190,-- DM) 25.850,79 EUR