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Oberlandesgericht Köln, 2 Ausl 324/00

Datum:
11.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 324/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0411.2AUSL324.00.00
 
Schlagworte:
Türkei; Staatssicherheitsgericht
Normen:
IRG § 6
Leitsätze:

Die türkischen Staatssicherheitsgerichte sind nicht nur für politische Straftaten, sondern

- entsprechend den deutschen Staatsschutzkammern - auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke zuständig.

 
Tenor:

Die Fortdauer der gegen den Verfolgten bestehenden Auslieferungshaft wird angeordnet. Der Verschonungsbeschluss vom 22. Januar 2001 - 2 Ausl 324/99 (1/01) - bleibt aufrechterhalten.

Der Antrag des Verfolgten, die Auslieferung für einen Zeitraum von zunächst mindestens drei Monaten aufzuschieben, wird zurückgewiesen.

 
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