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Die türkischen Staatssicherheitsgerichte sind nicht nur für politische Straftaten, sondern
- entsprechend den deutschen Staatsschutzkammern - auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke zuständig.
Die Fortdauer der gegen den Verfolgten bestehenden Auslieferungshaft wird angeordnet. Der Verschonungsbeschluss vom 22. Januar 2001 - 2 Ausl 324/99 (1/01) - bleibt aufrechterhalten.
Der Antrag des Verfolgten, die Auslieferung für einen Zeitraum von zunächst mindestens drei Monaten aufzuschieben, wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 22. Januar 2001 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und den Auslieferungshaftbefehl unter bestimmten Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt.
4Die türkischen Behörden ersuchen nunmehr um seine Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der Vorwürfe der Bildung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten, des Betruges und der Ausstellung und Verwendung von gefälschten Dokumenten. Dem Ersuchen ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Staatssicherheitsgericht Ankara beigefügt. Der Verfolgte soll im Zusammenhang mit einer Werbemaßnahme der türkischen Regierung für neue Devisen- und Einfuhrbestimmungen mit weiteren türkischen Staatsangehörigen eine Organisation zur Begehung von Straftaten gebildet und im Zusammenwirken mit diesem Personenkreis den türkischen Staat durch Verwendung gefälschter Rechnungen in betrügerischer Weise um den Betrag von 290.455,94 DM geschädigt haben.
5Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistands vom 28. März 2001 zu dem Auflieferungsersuchen Stellung genommen. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und macht Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung geltend.
6Im Wesentlichen rügt er, dass der Haftbefehl den Anforderungen nicht genüge, weil er keine Konkretisierung des Tatvorwurfs enthalte. Die Tat sei im Wesentlichen in Deutschland begangen worden und hier verfolgbar (Art. 7 EuAlÜbk). Er erhebt Bedenken gegen den Erlass des Haftbefehls durch ein "Staatsschutzgericht", weil dies auf eine politische Verfolgung bzw. eine politische Motivation des Haftbefehls hindeute, so dass der Auslieferung (gemeint wohl) Art. 3 EuAlÜbk entgegenstehe.
7Der Haftbefehl sei möglicherweise nicht mehr aktuell. Zunächst treffe es nicht zu, dass der Aufenthalt des Verfolgten den türkischen Behörden nicht bekannt sei. Auch habe sich der Verfolgte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einem Rechtshilfeverfahren geäußert.
8Der Vorwurf der Bildung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten lasse sich nicht aufrechterhalten. Denn das Staatssicherheitsgericht habe zwischenzeitlich die Mitbeschuldigten von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
9Schließlich stehe Art. 6 EuAlÜbK der Auslieferung des Verfolgten entgegen, weil dieser die Einbürgerung beantragt und für sich und seine Familie bereits zugesagt bekommen habe.
10Er beantragt,
11das Auslieferungsersuchen der Türkei zurückzuweisen und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben,
12hilfsweise,
13unter Aufrechterhaltung des Haftverschonungsbeschlusses die Auslieferung für einen Zeitraum von zunächst mindestens drei Monaten aufzuschieben.
14Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen, die Einwendungen des Verfolgten zurückzuweisen und den Antrag auf Aufschiebung der Auslieferung abzulehnen.
15II.
16Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist unter Aufrechterhaltung des Verschonungsbeschlusses vom 22. Januar 2001 - anzuordnen.
17Die türkischen Behörden haben förmlich um die Auslieferung des Verfolgten nachgesucht und eine beglaubigte Abschrift des gegen ihn vom Staatssicherheitsgericht Ankara erlassenen Haftbefehls, der entgegen der Annahme des Verfolgten auch in deutscher Sprache vorliegt, der Anklageschrift sowie eine Abschrift der nach türkischem Recht anwendbaren Strafvorschriften beigefügt. Auch erscheint eine Auslieferung zur Strafverfolgung weiterhin nicht von vornherein unzulässig.
18Dass der Haftbefehl eine detaillierte Sachverhaltsschilderung nicht enthält, ist deshalb unschädlich, weil sich der zugrunde gelegte Sachverhalt in hinreichender Weise aus der zugelassenen Anklageschrift ergibt.
19Die Auslieferungsfähigkeit der Tat folgt aus Artikel 2 EuAlÜbk. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 2 bis 10 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.
20Art. 7 EuAlÜbk steht der Auslieferung nicht entgegen. Zum einen räumt die Vorschrift dem ersuchten Staat ein Ermessen bei der Entscheidung ein, ob er die Strafverfolgung übernehmen will. Ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich, zumal - die Richtigkeit der Tatvorwürfe unterstellt - allenfalls einzelne, vorbereitende Tatteile der in der Türkei vorgenommenen Täuschungshandlungen in Deutschland vorgenommen worden wären.
21Art. 8 EuAlÜbk steht der Auslieferung schon deshalb nicht entgegen, weil die Vernehmung des Beschuldigten im Wege der Rechtshilfe nicht mit einer Verfolgung der Tat im ersuchten Staat gleich zu setzen ist.
22Ein Auslieferungshindernis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "politischen Tat". Allein der Umstand, dass dieser Vorwurf vor dem Staatssicherheitsgericht verhandelt wird, rechtfertigt diese Annahme nicht. Es handelt sich dabei, wie aus dem vom Verfolgten vorgelegten Urteil ersichtlich, um eine Spezialzuständigkeit des Staatssicherheitsgerichts, die der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer nach deutschem Recht vergleichbar ist und auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke gilt.
23Schließlich steht der Bestätigung des Auslieferungshaftbefehls nicht entgegen, dass der Verfolgte die Tatvorwürfe bestreitet. Grundsätzlich findet eine Überprüfung des Schuldverdachts durch die Gerichte des ersuchten Staates nicht statt. Eine Ausnahme kommt nach § 10 Abs.2 IRG in Betracht, wenn besondere Umstände eine Prüfung des Tatverdachtes erforderlich machen.
24Solche besonderen Umstände liegen jedenfalls nicht vor, soweit dem Verfolgten Betrug und die Ausstellung bzw. Verwendung gefälschter Dokumente vorgeworfen werden.
25Allerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ergänzender Ausführungen der türkischen Behörden zum Vorwurf der Bildung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten bedarf, der Gegenstand des Haftbefehls, der Anklage und des Auslieferungsersuchens ist. Denn der Umstand, dass das Staatssicherheitsgericht Ankara ausweislich des vom Verfolgten in Abschrift überreichten Urteils, soweit ersichtlich, alle in der Anklage aufgeführten Mitbeschuldigten vom Vorwurf der "Bildung einer Organisation zwecks Begehung von Straftaten" bzw.der Beihilfe hierzu aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, muss - im Sinne des § 10 Abs.2 IRG relevante - Bedenken gegen das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts hervorrufen.
26Kommt danach die vom Verfolgten beantragte Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls derzeit nicht in Betracht, besteht im übrigen auch kein Anlass, entsprechend dem Hilfsantrag die Auslieferung für einen Zeitraum von zunächst mindestens drei Monaten aufzuschieben. Für einen solchen Aufschub besteht ungeachtet grundsätzlicher Bedenken gegen die Begründung des Antrags - der Verfolgte ist türkischer Staatsangehöriger, so dass für ihn die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten - kein Bedürfnis, weil noch nicht über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden wird.
27III.
28Aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 22. Januar 2001 kann der bei dem Verfolgten bestehenden Fluchtgefahr auch derzeit durch weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls begegnet werden.