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G r ü n d e
2Das hierauf bezogene Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Auswahl des Vormunds durch das Amtsgericht nach den §§ 1697, 1773 BGB kann, soweit es anstelle der Großeltern das Jugendamt eingesetzt hat, nicht beanstandet werden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Amtsgericht hier in Ermangelung anderer geeigneter Einzelpersonen das Jugendamt zum Vormund bestimmt (§ 1791 b Abs. 1 BGB). Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Großeltern trotz ihrer Bindungen zu M. und K. insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeiten mit den eigenen Kindern nicht geeignet erscheinen, neben deren Erziehung zusätzlich die beiden Vormundschaften zu übernehmen. Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden, noch sind sie sonst ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes.
4Soweit die Verfahrenspflegerin die unterbliebene Anhörung der Kinder rügt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Grundsätzlich hat das Gericht allerdings in einem Verfahren, das die Personen- und Vermögenssorge betrifft, das Kind anzuhören, wenn dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt ist (§ 50 b Abs. 1 FGG). Diese Vorschrift ist auch auf die - hier allein noch in Frage stehende - Auswahl des Vormunds anzuwenden (§ 50 b Abs. 4 FGG, vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 b Rn. 24 m.w.N.). Auch insoweit sind Neigungen, Bindungen und der Kindeswille für die Entscheidung durchaus von Bedeutung. Die unterbliebene Kindesanhörung kann daher einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingt. Das Unterbleiben der Anhörung ist aber dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn, wie im Streitfall, durch die Verfahrenspflegerin die Neigungen und der Wille der Kinder dem Gericht übermittelt und damit in das Verfahren eingebracht worden sind, und auch die Bindungen der Kinder außer Zweifel stehen, wenn aber gleichwohl die Bestellung der von den Kindern bevorzugten Personen aus Gründen fehlender Eignung von vornherein ausscheiden muss. In einem solchen Fall ist das Ergebnis der Kindesanhörung für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung; die Anhörung ist dann lediglich eine im Ergebnis unnötige, die Kinder zusätzlich belastende, weil bei ihnen ungerechtfertigte Hoffnungen hervorrufende Formalie. Bei dieser Sachlage besteht auch für die Nachholung der Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung.
5Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens gibt Anlass zu dem Hinweis, dass grundsätzlich dem Verfahrenspfleger während eines laufenden Verfahrens der Zugang zu den Kindern, deren Interessen er wahrzunehmen hat, zu gewähren ist, was hier offenbar - zumindest zeitweise - nicht geschehen ist.
63) Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs. 3 KostO entbehrlich.
8Beschwerdewert: 6.000 DM