Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
4
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
5Das Kreisjugendamt war aufgrund seiner Bestellung als Beistand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1690 BGB alter Fassung insoweit gesetzlicher Vertreter des Beklagten (vgl. BGH FamRZ 1981, 685; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 641, 641; Münchner Kommentar/Hinz, BGB 3. Aufl. § 1690 Rdnr. 6; Palandt-Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1690 Rdnr. 2). In dieser Stellung kann das Jugendamt schon bestehende Unterhaltsvereinbarungen abändern. Dies wird in § 1712 Nr. 2 BGB neuer Fassung dadurch klargestellt, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ausdrücklich auch die Verfügung über diese Ansprüche umfasst. Die Geltendmachung bezieht sich auf die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung, einschließlich der Zwangsvollstreckung und etwaiger Abänderungsverfahren (Palandt-Diederichsen, BGB 60. Aufl. § 1712 Rdnr. 5; Staudinger-Rauscher, BGB 13. Bearb. § 1712 Rdnr. 23).
8Die vom Kreisjugendamt mit dem Kläger getroffene Vereinbarung, die zu der Errichtung der Urkunde am 1. Oktober 1996 führte, ist daher auch für den Beklagten bindend. Sie ist dahin auszulegen, dass für den Unterhaltsanspruch des Beklagten als Vollstreckungstitel anstelle des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Januar 1993 die Jugendamtsurkunde treten sollte. Schon nach ihrem Wortlaut, wonach der nunmehr titulierte Unterhalt "in Abänderung des vorstehenden Titels" (nämlich des gerichtlichen Vergleiches) geschuldet wird, umfasst die Urkunde den gesamten Unterhalt des Beklagten. Für eine weitere Vollstreckung aus dem Vergleich bestand aus der Sicht beider Parteien kein Grund mehr. Bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen (§§ 157, 242 BGB) ist der Vereinbarung ein Verzicht auf die Vollstreckung aus dem Vergleich zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich zulässige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung (vgl. BGH NJW-RR 1990, 390, 391; FamRZ 1982, 782, 783 f.; 1988, 270, 271; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 311 = NJW-RR 1999, 941 = MDR 1998, 1433; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. Grundz. § 704 Rdnr. 27 Stichwort "Verzicht des Gläubigers"). Da diese Vereinbarung ihre Grundlage im materiellen Recht hat, ist sie nach ganz herrschender Meinung auch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen (vgl. BGH und OLG Karlsruhe a.a.O; Münchner Kommentar/Karsten Schmidt, ZPO 2. Aufl. § 766 Rdnr. 33 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a. a. O. Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage", Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. vor § 704 Rdnr. 25 und § 767 Rdnr. 12 Stichworte "Vereinbarungen" und "Verzicht" m.w.N.).
9Berufungsstreitwert: 10.500,00 DM (15 x 700,00 DM) (wie im Beschluss des Senats vom 10. August 2000 festgesetzt). Der Tenor des angefochtenen Urteils ist entsprechend dem Klageantrag darauf beschränkt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt wird, soweit der Beklagte aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 11. Oktober 1999 - 5 bM 1528/99 - die Zwangsvollstreckung betreibt. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist zwar nicht eindeutig formuliert. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine Vorratspfändung nach § 850 d Abs. 3 ZPO handelt. Demgemäß ist der Streitwert entsprechend § 57 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, 17 Abs. 1 GKG zu bemessen; vgl. Zöller/Hergeth § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage" i. V. m. Zöller/Stöber § 850 d Rdnr. 27).