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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung und die Anschlussberufung sind aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.
31.
4Bei diesen handelt es sich um vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII. Derartige Titel werden notariellen Urkunden gleichgestellt, so dass auf diese gemäß § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften der Abänderungsklage entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH FamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64, 65; OLG Köln FamRZ 2000, 905; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 323 Rn. 46 jeweils m. w. N.). Hat sich - wie hier - der Unterhaltsschuldner in diesen Urkunden einseitig zur Unterhaltszahlung verpflichtet, ohne dass auf Seiten der unterhaltsberechtigten Kinder ein gesetzlicher Vertreter beteiligt war, so entfaltet die entrichtete Urkunde weder prozessuale noch materiell-rechtliche Bindungen, so dass es dem Unterhaltsgläubiger freisteht, einen höheren als den titulierten Betrag zu verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass der Unterhaltsgläubiger den erhöhten Unterhalt ausschließlich (so Zöller/Vollkommer a. a. O.) oder wahlweise im Wege der Zusatzklage (so OLG Hamm OLGR 2000, 59, 60; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, 841) geltend machen könne. Der Senat neigt dazu, den Unterhaltsschuldner auf den Weg der Abänderungsklage mit der Möglichkeit einer von dem abzuändernden Titeln unabhängigen Neufestsetzung des Unterhaltes zu verweisen (in diese Richtung auch, wenngleich offenlassend BGH a. a. O.; OLG Köln NJW-RR 1993, 394). Dafür spricht der Gesichtspunkt der Rechtsklarheit. Denn die Abänderung hat zur Folge, dass der gesamte Anspruch in einem Titel tituliert wird. Nur dieser ist Grundlage der Zwangsvollstreckung; ein etwaiges weiteres Abänderungsverfahren hat nur noch diesen, nicht mehr den abgeänderten Titel zum Gegenstand.
6Ob dem Unterhaltsgläubiger deswegen die Möglichkeit einer Zusatzklage verschlossen ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Sofern der Unterhaltsgläubiger seinen Antrag nicht eindeutig als Zusatzklage formuliert, ist er aus den angeführten Gründen im Zweifel jedenfalls als Abänderungsantrag auszulegen. Die Klägerin hat mit dem Anschlussberufungsantrag, in dem der von ihr geltend gemachte Gesamtunterhalt für die beiden Kinder ausdrücklich aufgeführt wird, klargestellt, dass sie den gesamten Kindesunterhalt in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes in einem Urteil tituliert haben möchte. Damit zielt ihr Klagebegehren, mit dem sie ihren ursprünglichen Antrag in sachdienlicher Weise geändert hat (§ 263 ZPO), auf eine Abänderung im Sinne des § 323 ZPO.
7Der Einwand des Beklagten, einkommensmindernd sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder der Parteien wöchentlich von freitags bis sonntags im Haushalt des Beklagten lebten, greift ebenfalls nicht durch. Etwaige Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes können weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend gemacht werden. Dies gilt grundsätzlich sowohl gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind als auch gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 1995, 215 = NJW 1995, 717; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rn. 994). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten dem Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sind und dazu führen, dass er das Umgangsrecht nicht oder nur in eingeschränktem Umfang ausüben könnte (BGH a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind beim Beklagten ersichtlich nicht erfüllt.
11Ab dem 1. Februar 2001 geht die Klägerin einer angemessenen Teilzeiterwerbstätigkeit als Pflegehelferin nach. Aus dieser bezieht sie ein Bruttogehalt in Höhe von 1.500,00 DM das sich unter Einbeziehung der jährlich ausgezahlten Gratifikation von 1.334,30 DM und einer jährlichen Zulage von 300,00 DM auf 1.637,00 DM beläuft. Daraus errechnet sich nach Steuerklasse I/2 und unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.300,00 DM. Da die Klägerin schon während der Ehe erwerbstätig war und im Betrieb des Beklagten mitgearbeitet hat, ist dieses Einkommen eheprägend und daher im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
135. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:
14aa. Auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten von 5.000,00 DM ist der Unterhalt des Kindes M. aus der Einkommensgruppe 8 und der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der Tabellenbetrag beläuft sich auf 765,00 DM, der um das hälftige Kindergeld zu kürzen ist. Demnach ergibt sich für 1999 ein Zahlbetrag von 640,00 DM (765,00 DM abzüglich 125,00 DM) und ab Januar 2000 ein solcher von 630,00 DM (765,00 DM - 135,00 DM). Der Kindesunterhalt für I. ist ebenfalls aus der Einkommensgruppe 8 jedoch der Altersstufe 2 zu entnehmen. Der Tabellenbetrag beläuft sich auf 647,00 DM abzüglich hälftigen Kindergeldanteil. Hiernach beträgt der Zahlbetrag 1999 522,00 DM (647,00 DM abzüglich 125,00 DM) und ab Januar 2000 512,00 DM (647,00 DM abzüglich 135,00 DM).
15Ab Mai 2000 ist der Beklagte einem weiteren Kind aus der Altersstufe 1 unterhaltspflichtig. Dies rechtfertigt es, den Kindesunterhaltsbetrag anstelle der Einkommensgruppe 8 nach der Einkommensgruppe 7 zu bemessen. Dadurch verändern sich die geschuldeten Unterhaltsbeträge wie folgt:
16Für M. ergibt sich ein Tabellenbetrag von 725,00 DM und Abzug des hälftigen Kindergeldes von 135,00 DM ein Zahlbetrag von 590,00 DM. Hinsichtlich I. beträgt der Tabellenunterhalt 613,00 DM, der um das hälftige Kindergeld von 135,00 DM gekürzt einen Zahlungsbetrag von 478,00 DM ergibt. Auf diese Beträge ist der vom Amtsgericht zuerkannte Kindesunterhalt herabzusetzen, da der Beklagte mit der Berufung lediglich eine Verurteilung in Höhe von 516,00 DM (375,00 DM + 141,00 DM) und 448,00 DM (296,00 DM + 152,00 DM) hinnimmt.
17bb. Der Trennungsunterhalt der Klägerin berechnet sich wie folgt:
18Für die Zeit bis einschließlich April 2000 beträgt der Unterhalt:
19Nettoeinkommen des Beklagten 5.000,00 DM
20Tabellenunterhalt M. - 765,00 DM
21Tabellenunterhalt I. - 647,00 DM
22bereinigtes Nettoeinkommen 3.588,00 DM
23abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus 512,57 DM
24Endsumme 3.075,43 DM.
25Davon steht der Klägerin die Hälfte als Trennungsunterhalt, mithin 1.537,72 DM je Monat zu.
26Ab Mai 2000 ist wie folgt zu berechnen:
27Nettoeinkommen des Beklagten 5.000,00 DM
28Tabellenunterhalt M. - 725,00 DM
29Tabellenunterhalt I. - 613,00 DM
30Tabellenunterhalt weiteres Kind - 505,00 DM
31bereinigtes Einkommen 3.157,00 DM
32abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus 451,00 DM
33Summe 2.706,00 DM
34hälftiger Unterhaltsanspruch 1.353,00 DM.
35Davon macht die Klägerin für die Zeit ab Mai 2000 allerdings lediglich einen Betrag 1.309,00 DM geltend.
36Ab dem 1. Februar 2001 muss sich die Klägerin im Wege der Differenzmethode das monatliche Nettoeinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.300,00 DM anrechnen lassen. Dies ergibt einen monatlichen Unterhaltsanspruch von:
37(3.157,00 DM - 1.300,00 DM) x 3/7 = 795,00 DM.
38Zahlbetrag M. 627,20 DM
40Zahlbetrag I. 511,56 DM
41Unterhalt Klägerin 1.537,72 DM
42Gesamtbetrag 2.676,48 DM.
43Die Höhe der Inverzugsetzung betreffend den Kindesunterhalt ist auch für den Zeitraum von Januar bis April 2000 zu beachten. Den aufgrund des erhöhten Kindergeldes niedrigeren Zahlungsverpflichtungen von 630,00 und 512,00 DM, zusammen 1.142,00 DM, steht einer Anforderungen in Höhe von 1.139,00 DM gegenüber, was einer Quote von 99,74 % entspricht (1.139,00 DM : 1.142,00 DM). Bei dieser Quote ergibt sich ein Zahlbetrag für M. von 628,36 DM (630,00 DM x 99,74 %) und für I. von 510,67 DM (512,00 DM x 99,74 %). Danach betragen die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten für diesen Zeitraum:
44Zahlbetrag M. 628,36 DM
45Zahlbetrag I. 510,67 DM
46Unterhalt Klägerin 1.537,72 DM
47Zahlungsverpflichtung insgesamt 2.676,75 DM.
48Für den Folgezeitraum wirkt sich die Höhe der Inverzugsetzung nicht mehr aus, da die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern zusammen lediglich 1.068,00 DM betragen und damit unterhalb des angeforderten Betrages liegen. Für den Zeitraum von April bis Mai 2000 ergibt sich daher folgende monatliche Zahlungsverpflichtung:
49Zahlbetrag M. 590,00 DM
50Zahlbetrag I. 478,00 DM
51Unterhalt der Klägerin
52(entsprechend dem Klageantrag) 1.309,00 DM
53Gesamt 2.377,00 DM.
54Insgesamt schuldete der Beklagte in dem Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2000
556 x 2.676,48 DM 16.058,88 DM
564 x 2.676,75 DM 10.707,00 DM
573 x 2.377,00 DM 7.131,00 DM
58Summe 33.896,88 DM.
59In diesem Zeitraum hat der Beklagte 25.250,00 DM an Unterhalt geleistet (10 x 2.000,00 DM und 3 x 1.750,00 DM).
60Damit ergibt sich für den genannten Zeitraum der tenorierte Unterhaltsrückstand von 8.646,88 DM.
61Berufungsstreitwert:
63Kindesunterhalt: M. 1.644,00 DM (12 x 137,00 DM) (das ist die Differenz zwischen dem vom Amtsgericht über den Unterhalt, der in der Jugendamtsurkunde tenoriert ist, zuerkannten weiteren Unterhalt von 278,00 DM und dem vom Beklagten hingenommenen Betrag von 141,00 DM).
64Kindesunterhalt: I. 1.248,00 DM (Differenz zwischen 256,00 DM und 152,00 DM, siehe oben)
65Anschlussberufung Trennungsunterhalt der Klägerin: 6.168,00 DM (12 x 1.309,00 DM abzüglich 795,00 DM)
66Widerklage: 9.540,00 DM (12 x 795,00 DM)
67Unterhaltsrückstand: 1.298,00 DM (2 x (2.699,00 DM - 2.000,00 DM) - 250,00 DM)
68Berufungsstreitwert insgesamt 19.858,00 DM