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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 299/00

Datum:
06.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 299/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0606.27UF299.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 33 F 168/00
Normen:
BGB 1361
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen Mietkosten ausnahmsweise als ehebedingte Verbindlichkeiten anzusehen und deshalb vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 F 168/00 - teilweise wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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