Datum:
20.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 22/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0620.27UF22.01.00
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 30 F 290/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (30 F 290/99) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer öffentlichrechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank geleistet werden.
1T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über
nachehelichen Unterhalt. Die am 08.11.1962 geschlossene Ehe wurde
am 31.07.1985 geschieden. In einem am 16.06.1997 geschlossenen
gerichtlichen Vergleich (AG Siegburg - 30 F 562/96 -) verpflichtete
sich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in
Höhe von 400,-- DM zu zahlen.
3Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung des
Vergleiches. Erstinstanzlich hat er vorgetragen, sein Einkommen
habe sich seit Abschluss des Vergleichs drastisch vermindert. Im
Zeitraum vom 9. März 1999 bis Februar 2000 habe er lediglich
Krankengeld in Höhe von durchschnittlich 2.300,-- DM im Monat
erhalten. Da die Erwerbstätigkeit der Beklagten die Ehe nicht
geprägt habe, errechne sich der Unterhaltsanspruch nach der
Anrechnungsmethode, was dazu führe, dass ihr seit dem 1. März 1999
kein Unterhalt mehr zustehe. Soweit der Kläger seit Februar 2000
wieder arbeite, sei auch in Zukunft aufgrund seiner ernsthaften
Erkrankung von einer erheblichen Reduzierung seiner
Erwerbstätigkeit und damit seiner Einkünfte auszugehen.
4Der Kläger hat beantragt,
5
6die Ziffer 1) des am 16. Juni 1997
zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
Siegburg unter dem Aktenzeichen: 30 F 562/96 geschlossenen
Unterhaltsvergleichs dahingehend abzuändern, dass er - der Kläger -
rückwirkend ab dem 1. März 1999 der Beklagten keinen Unterhalt mehr
schulde.
7Die Beklagte hat beantragt,
8
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat geltend gemacht, die Ehe sei durch Arbeitseinkommen,
Rente und Arbeitslosengeld geprägt gewesen. Deshalb finde die
Differenzmethode Anwendung. Außerdem hat sie bestritten, dass eine
wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse des Klägers
eingetreten sei.
11Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, das Erwerbseinkommen des Klägers habe sich in den
Jahren 1998 bis 2000 nicht wesentlich verringert. Soweit im Jahre
1999 das anrechnungsfähige Einkommen unter dem zur Zeit der
Vergleichsgespräche gelegen habe, habe die Beweisaufnahme ergeben,
dass diese krankheitsbedingte Verringerung des Einkommens nur
vorübergehend gewesen sei, weil der Kläger seine Arbeit im Jahre
2000 wieder aufgenommen und dadurch sein Einkommen gegenüber
demjenigen zur Zeit des Vergleiches erneut entscheidend erhöht
habe.
12Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung verlangt der Kläger
nunmehr die Abänderung des Vergleiches für den Zeitraum ab dem
01.04.2001. Dies begründet er nunmehr damit, dass er ab dem
01.04.2001 eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehe, die sich
monatlich auf 1.484,14 DM belaufe. Er habe zwischenzeitlich das
sechszigste Lebensjahr vollendet, so dass die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gegeben
seien. Die Beklagte erhalte eine höhere Altersrente, nämlich von
1.613,41 DM, so dass sie grundsätzlich verpflichtet sei, dem Kläger
Aufstockungsunterhalt zu gewähren. Da jedoch die beiderseitigen
Renteneinkünfte den notwendigen Selbstbehalt nicht erreichten,
komme eine wechselseitige Zahlungsverpflichtung nicht in Betracht.
Sofern er ursprünglich eine Abänderung des Unterhaltstitels zum 1.
März 1999 begehrt habe, nehme er davon Abstand.
13Der Kläger beantragt,
14
15unter Abänderung des am 14. Dezember
2000 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -
Siegburg (30 F 290/99) wird die Ziffer 1) des am 16. Juni 1997
zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
Siegburg unter dem Aktenzeichen: 30 F 562/96 geschlossenen
Unterhaltsvergleichs dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem
1. April 2001 der Beklagten kein Unterhalt mehr schuldet.
16Die Beklagte beantragt,
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18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie rügt, mit der Berufungsbegründung werde eine Abänderung des
Vergleiches erst ab dem 01.04.2001 begehrt und dies mit einem neuen
Sachvortrag begründet. Hierin liege eine Klageänderung, der sie -
die Beklagte - widerspreche. In der Sache bestreitet sie, dass der
Kläger nicht über weitere Einkünfte verfüge. Insbesondere behauptet
sie, der Kläger habe Immobilienbesitz in Polen, aus dem er Pacht-
und Mieteinnahmen erziele.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2001 sowie die
Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten
Unterlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Berufung ist unzulässig.
23
- Nach ständiger Rechtsprechung ist die Berufung unzulässig, wenn
sie die erstinstanzliche Klageabweisung nicht in Zweifel zieht,
sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher
nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die
Änderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel
des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus
(BGH NJW 1999, 2118, 2119; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl., vor § 511
Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., GrundZ §
511 Rn. 24 jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Erstinstanzlich
hat der Kläger die Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom
16.06.1997 ab dem 01.03.1999 mit der Begründung verlangt, sein
Erwerbseinkommen habe sich wesentlich verringert. Nunmehr begehrt
er die Abänderung des Titels ab dem 01.04.2001 mit der Begründung,
ab diesem Zeitpunkt erhalte er eine Altersrente für
Schwerbehinderte, die niedriger als die Rente der Beklagten sei.
Von dem ursprünglichen Begehren nimmt die Berufung ausdrücklich
Abstand. Damit verfolgt der Kläger im Wege der Klageänderung
ausschließlich ein neues Begehren, so dass er sich nicht mehr gegen
die Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil wendet.
24
- Ob eine Klageänderung vorliegt, richtet sich nach dem
Streitgegenstand. Dieser ist nach herrschender Meinung zweigliedrig
zu bestimmen, nämlich nach dem Antrag und dem zugrundeliegenden
Lebenssachverhalt (vgl. MünchKomm/Lüke, ZPO 2. Aufl. vor § 253 Rn.
30 ff.; Zöller/Vollkommer Einleitung Rn. 82 f.; Zöller-Vollkommer
Einleitung Rn. 82 f.). Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist wie
die Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767 ZPO eine
Rechtsgestaltungsklage, mit der die Rechtskraft oder jedenfalls die
Vollstreckbarkeit des Titels abgeändert werden soll (vgl.
Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl., § 323 Rn. 34; Zöller/Vollkommer
§ 323 Rn. 2). Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff ist auch
auf Rechtsgestaltungsklagen anzuwenden, und zwar grundsätzlich in
Bezug auf alle Vorschriften, die an den Streitgegenstand anknüpfen
(MünchKomm/Lüke vor § 253 Rn. 33; ferner Stein/Jonas/Schumann vor §
253 Rn. 60). Demgemäß wird bei einer Vollstreckungsklage nach § 767
ZPO der Austausch einer Einwendung als Klageänderung eingeordnet
(BGHZ 45, 312 = NJW 1967, 107 mit zustimmender Anmerkung
Schlechtriem; Zöller/Herget § 767 Rn. 22; zum Streitstand ferner
MünchKom/Schmidt § 767 Rn. 42 sowie 98; Stein/Jonas/Münzberg § 767
Rn. 53 f.). Von dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist
auch im Rahmen von § 323 ZPO auszugehen. Allerdings macht die
neuere Rechtsprechung des BGH hierfür bei gegenläufigen
Abänderungsklagen eine Ausnahme. Gegenläufige Abänderungsklagen
haben danach denselben Streitgegenstand; die Rechtshängigkeit der
ersten Klage hat zur Folge, dass einem zeitlich später rechtshängig
gewordenen Verfahren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht, dass
also auch insoweit nur ein einheitliches Verfahren zulässig ist
(BGH FamRZ 1997, 488; BGHZ 136, 374, 377 = NJW 1998, 161, 162 = LM
Nr. 74 zu § 323 ZPO mit Anm. Leipold). Die Rechtsprechung stellt
insoweit einen besonderen Streitgegenstandsbegriff auf, der auf ein
einheitliches Unterhaltsverhältnis abstellt (MünchKomm/Gottwald §
323 Rn. 8; Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 35 a; Zöller/Vollkommer §
323 Rn. 30 und Einleitung Rn. 81 a und 91). Diese Rechtsprechung
beruht auf dem Gedanken, widersprüchliche Entscheidungen über den
selben Unterhaltsanspruch zu vermeiden. Folgerichtig verlangt der
BGH daher auch, dass der Gegner sein gegenläufiges
Abänderungsbegehren durch Widerklage im Erstverfahren geltend
machen muss, will er der Präklusion nach § 323 Abs. 2 BGB entgehen
(BGHZ 136, 374, 378 f.). Daraus folgt jedoch nicht, dass für
Abänderungsklagen generell dieser besondere
Streitgegenstandsbegriff anzuwenden ist. Für die Feststellung des
Umfanges der Rechtskraft wird er nicht verwendet
(Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 35 a). Die Abweisung einer
Abänderungsklage erwächst ebenfalls in materielle Rechtskraft;
festgestellt wird das Bestehen oder Nichtbestehen des prozessualen
Gestaltungsrechtes (Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 34). Hierfür ist
nicht allein der Antrag, sondern auch der geltend gemachte
Abänderungsgrund maßgebend. Stellte man nur auf den Antrag ab, so
könnte, da der neue Abänderungsantrag von dem früheren zeitlich
jedenfalls teilweise umfasst wird, eine Abänderung wegen eines
neuen Grundes nicht mehr erfolgen. Der am Unterhaltsverhältnis
orientierte Streitgegenstandsbegriff ist lediglich für die Frage
der Rechtshängigkeit von Bedeutung, bei der er sich aus dem
Gesichtspunkt der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen
rechtfertigt. Für die Klageänderung trifft dieser Gesichtspunkt
indes nicht zu. Bei ihr besteht ebensowenig wie in Bezug auf die
Rechtskraft eine Veranlassung, von dem zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff abzugehen.
25Legt man diesen zugrunde und bestimmt
den Streitgegenstand nach dem Antrag und dem Lebenssachverhalt, so
ist im vorliegenden Fall - aus den dargelegten Gründen - ein
Austausch des Streitgegenstandes anzunehmen; dass sich der
Berufungsantrag und der erstinstanzliche Antrag zeitlich teilweise
decken, steht dem nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Berufung
nach der oben angeführten Rechtsprechung unzulässig ist.
26
- Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum breit erörterte
Problematik des Verhältnisses von § 323 ZPO zur Berufung kommt es
dagegen nicht primär an (dazu MünchKomm/Gottwald § 323 Rn. 33 ff.;
Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 27 bis 30; Zöller/Vollkommer § 323
Rn. 13; Thalmann in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8 Rn. 153). Danach hat
jede Partei grundsätzlich die Wahl zwischen Abänderungsklage und
Berufung (OLG Bamberg FamRZ 1990, 187; Stein/Jonas/Leipold § 323
Rn. 30). Hat der Abänderungskläger oder auch der Gegner Berufung
eingelegt, so müssen aus Gründen der Prozessökonomie und der
Abwendung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen die
Abänderungsgründe allerdings im Berufungsverfahren, ggfls. im Wege
der Anschlussberufung, geltend gemacht werden (BGHZ 96, 205 = NJW
1986, 383; BGHZ 136, 374, 376). Voraussetzung ist jedoch, dass das
Rechtsmittel zulässig ist (MünchKomm/Gottwald § 323 Rn. 33). So ist
der Abänderungsberechtigte, der im Erstverfahren voll obsiegt hat,
auf eine erneute Abänderungsklage verwiesen, weil es für eine
Berufung an der Beschwer fehlt (MünchKomm/Gottwald § 323 Rn. 34).
Entsprechendes muss danach im vorliegenden Fall gelten, in dem der
Berufungskläger gar nicht die Beschwer durch das erste Urteil
angreift. Der Kläger erleidet dadurch keine gravierenden Nachteile,
weil er bei einer Verwerfung der Berufung als unzulässig mit den
Gründen, die erst während des Berufungsverfahrens eingetreten sind,
nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert wird (vgl. BGHZ 96, 205,
211; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 493; MünchKomm/Gottwald § 323 Rn.
39). Bei einer erneuten Klage vor dem Amtsgericht wäre hier noch
nicht einmal die zeitliche Grenze für eine Abänderung
hinausgezögert, da § 323 Abs. 3 ZPO auf Vergleiche keine Anwendung
findet (Zöller/Vollkommer § 323 Rn. 45).
27
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
28Berufungsstreitwert: 4.800,-- DM
(400,-- DM x 12).