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Oberlandesgericht Köln, 26 WF 26/01

Datum:
11.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 26/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0511.26WF26.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 22 F 19/00
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familien-gericht - D. vom 5. Januar 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entschei-dung an das Amtsgericht D. - Familiengericht - zurückverwiesen. Dem Antragsteller zu 1) wird für das Beschwer-deverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihm zur unentgeltlichen Wahrung seiner Rechte Rechtsanwalt T. in D. beigeordnet. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den o.a. Beschluss, wird - soweit sie sich ge-gen die Versagung der Einbenennung wendet - als unzulässig verworfen und soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, als unbegründet zurückgewiesen.
 
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