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G r ü n d e
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Mit der angefochtenen Beschwerde hat das Familiengericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf künftigen Ehegattenunterhalt mit der Begründung verweigert, die Klägerin lebe in einer gefestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn P.. Soweit die Klägerin zuvor im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren rückständigen Ehegattenunterhalt sowie Kindesunterhalt geltend gemacht hat, in diesem Umfange war der Senat bereits unter dem Aktenzeichen 25 WF 149/00 mit dieser Angelegenheit befasst, hat die Klägerin hiervon mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 ausdrücklich Abstand genommen.
4Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert. Aufgrund des bisherigen Vortrages der Klägerin ist ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach § 1361 BGB nicht schlüssig dargetan. Betreuungsunterhalt schuldet nicht nur der Beklagte als Vater des gemeinsamen Kindes M., geboren am 29. Oktober 1992, sondern auch der Zeuge P.; Letztgenannter nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2001 sowie den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wurde die Klägerin am 03. Januar 2001 von einem Kind entbunden, dessen leiblicher Vater der Zeuge P. ist. Der Ehemann und der nichteheliche Vater haften für den Betreuungsunterhalt der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (vgl. BGH FamRZ 1998, 541). Ob und ggfls. in welchem Umfange ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den beklagten Ehemann hiernach in Betracht kommt, hängt neben dem abzuwägenden Betreuungsbedarf auch von der Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters ab. Für die die Haftungsquote bestimmenden Verhältnisse ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth, der Unterhaltsprozess, 2000, Rnr. 3431). Bislang fehlt hierzu jeglicher Vortrag der Klägerin.
5Auf die streitige Frage, ob die Klägerin mit Herrn P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, kommt es daher für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht an.
6Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.