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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 123/01

Datum:
31.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 123/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0831.25WF123.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 315 F 42/01
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 09. Juli 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Köln vom 16. Mai 2001 - 315 F 42/01 - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. M., C. Str. ..., ... K., für den Vergleichsabschluss bewilligte Prozesskostenhilfe ausgedehnt wird auf das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren, soweit die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2001 in Höhe von insgesamt bis zu 2.700,- DM sowie ab Juni 2001 von laufend monatlich bis zu 2.100,- DM, davon bis zu 873,- DM Kindesunterhalt und bis zu 1.227,- DM Trennungsunterhalt, angestrebt hat. Dem Amtsgericht - Familiengericht - bleibt vorbehalten, über die insgesamt noch ausstehende Entscheidung zur eventuellen Anordnung von Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten zu befinden.
 
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