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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 222/00

Datum:
16.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 UF 222/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0316.25UF222.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 323 F 155/00
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 21. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 323 F 155/00 - unter uneingeschränkter Aufrechterhaltung der zu Gunsten der Klägerin zu 1) titulierten Unterhaltsansprüche im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten teilweise dahin geändert, dass der Beklagte an die Klägerin zu 2) unter Abweisung ihrer weitergehenden Klage als nachehelichen Unterhalt für die Zeitraum vom 1. März 1999 bis einschließlich 31. August 2000 6.054,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 (mittleres Verfalldatum) zu zahlen hat. Hinsichtlich des Anschlusszeitraumes ab 1. September 2000 bleiben die durch das vorbezeichnete Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Köln zu Gunsten der Klägerin zu 2) titulierten Unterhaltsansprüche unein-geschränkt bei Bestand. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz fallen zu 1/3 den Klägerinnen zu 1) und 2) und zu 2/3 dem Beklagten zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 2) zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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