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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 213/00

Datum:
19.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 213/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0219.25UF213.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 317 F 52/99 EASO
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29. August 2000 - 317 F 52/99 EASO - unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die einstweilige Anordnung der Übertragung der Befugnis auf Beantragung eines Kinderausweises aufgehoben wird.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe des in den Händen der Antragstellerin befindlichen Kinderausweises betreffend das gemeinsame Kind A. wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

IV.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. H., H.ring 63, K., Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. In Hinblick auf die dargelegten und glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wird von der Anordnung von Ratenzahlungen abgesehen.

 
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