Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Das zulässige Rechtsmittel des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Der in Rede stehende Verkehrsunfall beruht auf einem in etwa gleichgewichtigen Fehlverhalten beider Beteiligten.
3I.
4Die Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, in Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens von insgesamt 4.559,66 DM, also in Höhe von 2.279,83 DM begründet.
51.)
6Das Polizeifahrzeug hatte Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO. Solche
7Sonderrechte bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift auch dann, wenn das sogen. Einsatzhorn (Martinshorn) nicht eingeschaltet ist (vgl. Jagusch-Hentschel, § 35 StVO, Rdnr. 4). Hier hat es sich um eine Einsatzfahrt wegen eines Einbruchsdiebstahls gehandelt (Zeuge E., Bl. 93 d.A. sowie BA Bl. 7). Es gibt keinen Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Angabe unwahr sein könnte. Danach durfte der Zeuge E. in den Bereich einfahren, der eigentlich für den Gegenverkehr bestimmt war. Fahrzeuge des Gegenverkehrs waren ersichtlich nicht gefährdet. Er ist aber nach eigenen Angaben (Bl. 93 d.A.) mit 40-50 km/h in diesen Bereich eingefahren. Dies war zu schnell. Der Zeuge E. mußte langsamer fahren. Die Verkehrssituation war problematisch. Er wollte in den Bereich des Gegenverkehrs einfahren. Wie die vor ihm stehenden Fahrer mit ihren Fahrzeugen an der Kreuzung des H. mit der L.straße bzw. der S.straße reagieren würden, war für ihn nicht absehbar. Es war nicht auszuschließen, daß ein Fahrer - wie das dann der Widerbeklagte zu 2) auch getan hat - versuchen würde, eine Gasse zu bilden, wie dies nach § 11 Abs. 2 StVO vorgeschrieben ist. Deshalb mußte der Zeuge E. ganz langsam fahren, um beobachten und beurteilen zu können, wie sich die anderen Verkehrsteilnehmer verhalten würden, und ggfls. darauf reagieren zu können. Dies hat er schuldhaft nicht getan.
82.)
9Auch der Widerbeklagte zu 2) hat sich nicht richtig verhalten.
10Er hat das Polizeifahrzeug bemerkt (Bl. 92). Das eingeschaltete Blaulicht mahnte ihn zu äußerster Vorsicht (Jagusch-Hentschel, § 38 StVO, Rdnr. 12). Also mußte der Widerbeklagte zu 2), wenn er schon losfuhr, das Polizeifahrzeug ständig im Blick behalten. Schon gar nicht durfte er nach links ziehen, ohne zu schauen, wie sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges verhielt.
11Es läßt sich nicht feststellen, daß der Widerbeklagte zu 2) wie das beklagte Land geltend macht - verbotswidrig nach links in die S.straße abbiegen wollte. Daß ein Fahrer dies vor den Augen der Polizei täte, ist schon unwahrscheinlich. Selbst wenn die Beamten, weil sie einen Einsatz haben, nicht ihrerseits sofort eingreifen und auf das verbotswidrige Linksabbiegen reagieren, muß man doch befürchten, daß sie sich die Nummer des Fahrzeugs notieren. Jedenfalls ist das beklagte Land für seine entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben. Soweit der Zeuge K. bekundet hat, er habe den Eindruck gehabt, das Taxi habe nach links abbiegen wollen, kann dieser Eindruck darauf beruhen, daß das Taxi tatsächlich nach links in den Bereich der Gegenfahrbahn fuhr. Soweit der Zeuge E. bekundet hat, der Zusammenstoß habe sich im Einmündungsbereich der S.straße ereignet, widerspricht dies der von den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Skizze, die, soweit erkennbar, nach den Angaben der Unfallbeteiligten gefertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Beamten nicht zumindest aufgenommen hätten, wenn der Zeuge E. einen anderen Kollisionsort angegeben hätte als in der Skizze eingezeichnet.
123.)
13Beide Fahrer haben sich danach der konkreten Verkehrssituation nicht angepaßt verhalten. In beiden Fällen handelt es sich um ein Augenblicksverschulden. Der Senat erachtet danach das beiderseitige Fehlverhalten der Unfallbeteiligten als in etwa gleichgewichtig, so daß eine jeweils hälftige Haftung für die rechtlich ersatzfähigen Schäden der jeweiligen Gegenseite eintritt.
144.)
15Von der Höhe der Klageforderung ist nur der Verdienstausfall bestritten, dessen Höhe der Senat schätzen kann (§ 287 ZPO). 140,00 DM pro Schicht als entgangener Gewinn sind ohne weiteres nachvollziehbar. Der dem Kläger entstandene Schaden beträgt danach 4.559,66 DM, bei 50%iger Haftung kann er danach einen Betrag in Höhe von2.279,83 DM ersetzt verlangen.
165.)
17Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 286, 288 BGB.
18II.
19Auch das beklagte Land kann daher den mit der Widerklage geltend gemachte Schaden zur Hälfte ersetzt verlangen.
201.
21Das beklagte Land gibt die ihm entstandenen Schäden mit insgesamt 4.452,62 DM an (Bl. 30). Soweit der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) die Kosten des eingeholten privaten Sachverständigengutachtens beanstanden, ist dies unbegründet (Bl. 149). Der Geschädigte darf grundsätzlich vor Durchführung der Reparatur die Schadenshöhe durch das Gutachten eines Sachverständigen feststellen lassen.
22Bei 50 % Haftung ergeben sich 2.226,31 DM.
232.
24Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.
25III.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Streitwert des Berufungsverfahrens:
281.) Klage: 4.559,66 DM
292.) Widerklage: 4.452,62 DM
309.012,28 DM.
31Die Beschwer aller Beteiligten liegt unterhalb der Revisionssumme.