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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer vom Beklagten erklärten fristlosen Kündigung eines Gesellschaftsvertrages.
3Am 20. Dezember 1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sie beide sein sollten. Gesellschaftszweck war die Planung, Errichtung und Vermarktung eines Wohn- und Geschäftshauses in der R.straße in K.S.. Der Grundbesitz mit seinen damaligen alten Aufbauten stand im Eigentum zweier Bekannter des Klägers, der als Zeuginnen benannten Frauen H.-H. und H.-R. (künftig: Alteigentümerinnen). Diese sollten den Grundbesitz an den Beklagten bzw. die von ihm geführte B. GmbH (künftig: GmbH) veräußern und als Gegenleistung je eine der zu errichtenden Eigentumswohnungen erhalten. Weiter heißt es in dem Gesellschaftsvertrag:
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"Die alten Eigentümer werden während der Bauzeit über Bankbürgschaft abgesichert. Die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens wird über eine gemeinsam festzulegende Bank durchgeführt, bei der Herr D. (Kläger) wie auch Herr H. (Beklagter) gemeinsam bürgen. Verträge mit Handwerkern, Prüfungen der Rechnungen sowie alle noch erforderlichen Arbeiten und auch Auszahlungen werden nur gemeinsam durchgeführt."
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K1 im Anlagenheft, künftig: A1) Bezug genommen.
7Mit Notarvertrag vom 31. Dezember 1996 (UR Nr. des Notar Dr. P. in K.) erwarb die GmbH den Grundbesitz von den Alteigentümerinnen. Der Kaufpreis von 640.000,00 DM wurde bis Ende 1998 zinslos gestundet; die Käuferin verpflichtete sich den beiden Eigentümerinnen gegenüber, bis zum 31.03.1997 Bankbürgschaften als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, die bei Verschaffung der Eigentumswohnungen zurück gegeben werden sollten. Zur Veräußerung dieser Eigentumswohnungen schlossen die GmbH und die beiden Alteigentümerinnen ebenfalls am 31. Dezember 1996 Notarverträge, in denen sich die GmbH unter anderem verpflichtete, diese Wohnungen bis Ende 1998 fertig zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Urkunden (Anl. K 3 und 4, A27 ff und 37 ff) Bezug genommen. Bereits im Dezember 1996 erteilte die Firma B. einen Auftrag zur Vermessung des Grundstücks und der Erstellung einer Statik. In der Folgezeit nahm der Beklagte Verhandlungen mit verschiedenen Kreditinstituten zur Finanzierung des Objekts auf.
8Der Kläger wirkte daran nicht mit. Per Einschreiben mit Rückschein vom 04.04.1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Banken, trotz mehrmaliger Anmahnungen, bis dahin vom Kläger keinerlei Unterlagen erhalten hätten, auf denen sich eine Bürgschaft des Klägers gründen könne. Daher werde er - der Beklagte -, um das Projekt nicht zu gefährden, den Kredit allein übernehmen. Im übrigen habe er - der Beklagte - alle Arbeiten seit Dezember 1996 ausschließlich allein erbracht. Die Art der Zusammenarbeit solle daher überdacht werden. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.03.1997 und verwies auf den Vertrag vom 20.12.1996, in dem alle vertraglichen Pflichten festgelegt seien. Auch die Frage der Finanzierung ergebe sich daraus. Er habe jedenfalls nicht die Absicht, einen "Klein-Kredit" aufzunehmen.
9Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.1997 und wies u. a. darauf hin, daß der Kläger die Vorlage von Unterlagen für die Finanzierung mündlich zugesagt habe, dann dem jedoch nicht nachgekommen sei. Hierfür setzte er dem Kläger nunmehr eine Frist. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, sich an den in der Zwischenzeit angefallenen Kosten zu beteiligen. Sofern der Kläger keine angemessenen Vorschläge zur weiteren Zusammenarbeit mache, sehe er sich gezwungen, den Vertrag zu kündigen.
10Nach weiterem Schriftwechsel und nachdem der Beklagte die gesamte Finanzierung des Objekts mit der K. K. bis zur Unterschriftsreife herbeigeführt hatte, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 08.09.1997 den Kläger "letztmalig" auf, sich vereinbarungsgemäß mit persönlichen Unterlagen an der Finanzierung zu beteiligen und nötige Zahlungen mit zu übernehmen. Falls der Kläger bis zum 18.09.1997 keine Reaktion gezeigt habe, werde er den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
11Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 19.09.1997, daß eine Vollfinanzierung des Objekts nicht in Frage komme. Nach der Vereinbarung vom 20.12.1996 solle die Festlegung der das Objekt abwickelnden Bank erst nach Verkauf der Wohnungen und nach dem Baubeginn erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B 18, A 75, verwiesen.
12Daraufhin kündigte der Beklagte die Vereinbarung vom 20.12.1996 mit Schreiben vom 24.09.1997 fristlos.
13Der Kläger hat geltend gemacht:
14Im Gesellschaftsvertrag sei das gemeinsame Vorgehen konkret festgelegt worden. Dabei sei selbstverständlich, daß eine Finanzierung erst dann zustande kommen solle, wenn ein bestimmter Teil der Wohnungen veräußert sei. Bankbürgschaften für die Alteigentümerinnen seien entgegen der Absprache im Notarvertrag zunächst nicht nötig gewesen, da er, der Kläger, es in Verhandlungen mit den Damen erreicht habe, daß sich diese bereit erklärten, bis zur Vorlage der Baugenehmigung zu warten. Eine Vollfinanzierung, wie der Beklagte sie beabsichtigt habe, sei nicht vereinbart gewesen. Im übrigen habe der Beklagte eigenmächtig unnötige Kosten verursacht.
15Der Kläger hat beantragt,
16festzustellen, daß die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Beklagten vom 24.09.1997 unwirksam ist.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er ist der Klage mit Vorbringen im einzelnen entgegen getreten.
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt:
21Die Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig (S. 10, Bl. 122), aber nicht begründet. Der Beklagte sei zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom 20.12.1996 berechtigt gewesen, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Realisierung des Bauprojektes nicht nachgekommen sei und er durch seine Nichtmitwirkung bei der Finanzierung die Durchführung des gesamten Vorhabens gefährdet habe. Dem Beklagten sei ein Zuwarten mit der Gefahr, daß Mehrkosten entstünden, nicht zumutbar gewesen (S. 11 f, Bl. 123 f). Nach dem Gesellschaftsvertrag sei der Kläger zur Mitwirkung an der Finanzierung verpflichtet gewesen (S. 12 f, Bl. 124 f). Daß ein Vorhaben wie hier üblicherweise im vollem Umfange fremdfinanziert werde, habe dem Kläger bekannt sein müssen. Mit seiner Weigerung, bei der Finanzierung des Objektes überhaupt mitzuwirken, habe er den Vertragszweck des Gesellschaftsvertrages in erheblichem Umfang gefährdet, was der Beklagte zum Anlaß habe nehmen dürfen, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.
22Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel auch rechtzeitig begründet. Er macht geltend:
23Das Landgericht habe die zeitliche Abfolge verkannt. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben sich keinerlei Fristen. Fristen, die sich aus den Verträgen mit den Alteigentümerinnen ergäben, könnten ihm nicht entgegen gehalten werden, da er an diesen Verträgen nicht mitgewirkt habe (Berufungsbegründung S. 2 f, Bl. 145 f). Im übrigen habe er mit den Alteigentümerinnen vereinbart, die im Kaufvertrag vereinbarten Fristen zur Übergabe der Bürgschaften dahin abzuändern, daß diese Bürgschaften erst bei Vorlegen der Baugenehmigung hätten gegeben werden müssen (S. 3 und 4, Bl. 146 f). Im übrigen sei es dem Beklagten auch nicht um die Bürgschaften für die Alteigentümerinnen, sondern um eine Vollfinanzierung des Vorhabens gegangen; diese sei aber nicht vereinbart, nicht notwendig und risikobehaftet gewesen (S. 4, Bl. 147). Auch sei die Fertigstellung des Objektes bis Ende 1998 nicht erforderlich gewesen; die Alteigentümerinnen hätten sich auch mit einer Fertigstellung zu einem späteren Zeitpunkt klaglos zufrieden gegeben. Jedenfalls habe zur Zeit der Kündigung im Herbst 1997 kein Handlungsbedarf bestanden, zumal die Baugenehmigung erst im April 1998 erteilt worden sei (S. 4 ff, Bl. 147 ff). Ohnehin sei letztlich der Beklagte dem Vorschlag des Klägers gefolgt, erst ein paar Wohnungen zu verkaufen und dann (Ende 1998) mit den Bauarbeiten zu beginnen (S. 7, Bl. 150 und S. 9, Bl. 152). Zur Ermittlung der Finanzierungskosten hätte es ausgereicht, Finanzierungsangebote einzuholen (S. 10 f, Bl. 153 f).
24Der Kläger beantragt,
25unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Kündigung der Vereinbarung (GbR-Vertrag) durch den Beklagten vom 24.09.1997 unwirksam ist.
26Der Beklagte beantragt
27Zurückweisung der Berufung.
28Er macht geltend:
29Der Kläger sei mit der im Vertrag der GmbH mit den Alteigentümerinnen vereinbarten Frist zur Vorlage von Bürgschaften einverstanden gewesen; er habe an der Vorbereitung dieses Vertrages mitgewirkt (Berufungserwiderung S. 2, Bl. 163). Er habe im Frühjahr 1997 nicht mit den Alteigentümerinnen verhandelt, sondern sich jeder Mitarbeit entzogen (S. 6, Bl.167). Im übrigen komme es nicht darauf an, ob der Kläger mit den Alteigentümerinnen nachträglich über eine Stundung hätte verhandeln können. Die am 31.12.1996 geschlossenen Notarverträge seien ihrem Inhalt nach eine Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages gewesen, an die der Kläger gebunden gewesen sei (S. 2 f, Bl. 163 f). Entgegen der Darstellung des Klägers sei nicht vereinbart worden, daß erst die Wohnungen verkauft, dann mit dem Bau begonnen werde und danach erst eine Finanzierung vereinbart werden solle. Auch habe es keine Vereinbarung gegeben, bis dahin keine finanziellen Verpflichtungen einzugehen (S. 3, Bl. 164). Die Verhandlungen mit den Banken hätten im übrigen nicht eine Auszahlung von Krediten vor Baubeginn zum Inhalt gehabt, sondern die Feststellung der Finanzierungsbedingungen; einer Mitwirkung hieran habe sich der Kläger entzogen. Er habe damals die eidesstattliche Versicherung abgelegt gehabt. Etwaiges Vermögen habe er jedenfalls nicht offengelegt, auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und letztlich durch Verzögerungstaktik versucht, den Beklagten in eine zwischen den Parteien nicht vereinbarte übermäßige Haftung für die Gesellschaft hineinzudrängen (S. 5 ff, Bl. 166 ff).
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtlage. Die vom Beklagten am 24. September 1997 erklärte fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Parteien vom 30. Dezember 1996 ist wirksam.
33Im einzelnen:
34I.
35Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage wendet sich der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr. Sie ist auch nach Auffassung des Senates zu bejahen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 ZPO).
36II.
37Klage und Berufung sind nicht begründet. Der Beklagte hat ein Recht zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund gehabt.
38Denn die Gesellschaft ist "für eine bestimmte Zeit" im Sinne der genannten Vorschrift eingegangen worden; sie sollte nämlich bis zum Ende der Abwicklung des Projektes in der R.straße andauern, was genügt (Palandt-Sprau § 723 BGB Rn. 3); danach wäre dann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Erreichens des Gesellschaftszwecks kraft Gesetzes erloschen, § 726 BGB.
40So ist es im Streitfall.
42Die Übergabe dieser Bürgschaften war nach Darstellung des Beklagten, der auf den Notarvertrag vom 31.12.1996 (Anlage K2) Bezug nimmt, bereits zum 31.03.1997 erforderlich. Eine fehlende Mitwirkung könnte deshalb für sich gesehen eine Kündigung erst im Herbst 1997 schwerlich gerechtfertigt haben, wohl aber im Zusammenhang mit anderen Umständen, die dem Kläger anzulasten sind.
44Der Kläger hält aber entgegen, im Gesellschaftsvertrag sei die Stellung einer Bankbürgschaft erst für die Bauzeit vorgesehen gewesen. Am Kaufvertrag habe er nicht mitgewirkt. Im übrigen habe er nachträglich mit den Alteigentümerinnen vereinbart, daß diese bis zu Erteilung der Baugenehmigung zuwarten würden (Bl. 146 f).
45Daran ist schon merkwürdig, daß die Bürgschaften unstreitig unter dem 28.05.1997 ausgestellt und danach den Alteigentümerinnen zur Verfügung gestellt worden sind (Bl. 27 mit Hinweis auf Anlage B14 in AH 28 f), ohne daß der Kläger sich an der Finanzierung beteiligt hat. Es fällt schwer zu glauben, daß der Beklagte dies veranlaßt haben soll, wenn die Alteigentümerinnen die vom Kläger behauptete Fristverlängerung bewilligt hätten. Das mag aber dahinstehen. Denn das Vorbringen des Klägers mag als wahr unterstellt werden. Dann hatte er mit den Alteigentümerinnen eine Fristverlängerung vereinbart, dies aber ersichtlich dem Beklagten nicht mitgeteilt. Allein dadurch bereits hat er in schwerwiegendem Maße gegen seine Treupflicht aus dem Gesellschaftsvertrag verstoßen, weil dem Kläger bekannt sein mußte, daß dem Beklagten, der sich der Bürgschaft wegen bereits bei ihm beschwert hatte, Mehrkosten entstehen würden, wenn er für die Bürgschaft in eigener Regie sorgen müsse.
46Im Gesellschaftsvertrag heißt es hierzu, die gesamte Abwicklung werde über eine gemeinsam festzulegende Bank durchgeführt, bei der beide Parteien bürgen sollten.
48Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, daß eine vollständige Finanzierung des gesamten Vorhabens vorgesehen war, zumindest aber in Betracht kam. Sonst würde es nämlich keinen Sinn machen, daß an der erwähnten Stelle im Vertrag von der "gesamten" Abwicklung des Vorhabens die Rede ist. Hätte man eine Vereinbarung treffen wollen, wie sie der Kläger (ohne geeigneten Beweisantritt, Bl. 36 c) behauptet, dann hätte man das in den Vertrag aufgenommen.
49Kein Gegenargument ist es, wenn der Kläger dem Beklagten vorhält, letztlich sei der Beklagte so verfahren und habe zunächst Wohnungen verkauft und dann erst mit dem Bau begonnen. Denn das war ab 1998, als die Verbindung mit dem Kläger gescheitert war.
50Im übrigen würde das Vorbringen des Klägers auch hier letztlich nichts zu seinen Gunsten ergeben. Denn selbst wenn man geplant gehabt hätte, zunächst einen Teil der Wohnungen zu veräußern und erst dann mit dem Bau zu beginnen, dann wäre davon auszugehen gewesen, daß gleichwohl ein erheblicher Finanzierungsbedarf vorhanden gewesen wäre. Denn in den Verträgen mit den Käufern der erst noch zu errichtenden Wohnungen hätte man diesen voraussichtlich nur die Verpflichtung auferlegen können, einen geringen Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen, bevor mit dem Bau begonnen wurde. Der Rest mußte also jedenfalls zeitweise ohnehin finanziert werden.
51Der Kläger hat sich seiner Verpflichtung, an der Vorbereitung dieser Finanzierung mitzuwirken, beharrlich entzogen.
52Schon mit Schreiben vom 4. März 1997 (Anlage B7, A60) hat der Beklagte dem Kläger vorgehalten, er habe von Banken angeforderte Unterlagen nicht eingereicht, darauf hat der Kläger geantwortet, er werde nur auf Anfragen der "ausführenden Bank" antworten (A61). Diese Reaktion des Klägers war nicht sachgerecht und durfte dem Beklagten als unverständlich erscheinen. Die Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes kann man nur dann erreichen, wenn man diesem Kreditinstitut vorher seine Bonität glaubhaft gemacht hat. Da die Finanzierung hier letztlich zu Lasten beider Parteien gehen sollte, mußte die Bonität beider Parteien, also auch die Bonität des Klägers festgestellt sein, bevor man an eine Finanzierungszusage denken konnte. Das hätte auch der Kläger, der vorträgt, Architekt und Fachmann zu sein, ohne weiteres wissen müssen.
53Auf den weiteren Vorhalt vom 1. April 1997 (A63) hat der Kläger nur mit allgemeinen Ausführungen geantwortet, ohne zur Sache selbst Stellung zu nehmen (A65). Die letzte Reaktion des Klägers auf Vorhaltungen des Beklagten vor der Kündigungserklärung war dann das Schreiben vom 19. September 1997 (A75). Der dort vom Kläger "angesagte" Ablauf kann nur als unverständlich bezeichnet werden: zum einen sollte danach eine Kostenermittlung erst nach dem Verkauf von Wohnungen erfolgen. Der Verkauf von Wohnungen setzte aber in jedem Falle voraus, daß vorher der Kaufpreis kalkuliert war; um ihn kalkulieren zu können, mußten vorher die Kosten errechnet oder zumindest einigermaßen geschätzt sein. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, daß der Kläger in dem genannten Schreiben ausführt, zunächst solle mit dem Bau begonnen werden und erst danach solle die abwickelnde Bank festgelegt werden. Auch diese Vorstellung des Klägers war realitätsfern. Ihre Verwirklichung würde darauf hinauslaufen, daß mit dem Bau begonnen werde, nachdem einige Wohnungen verkauft waren, man bestenfalls Bruchteile der vereinbarten Kaufpreise eingenommen hatte und die Finanzierung im übrigen völlig offen war.
54Bei diesem Verhalten des Klägers war dem Beklagten eine weitere Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar, zumal auch zu befürchten war, daß der Kläger in seiner Verweigungershaltung beharren würde.
55Kein Gegenargument ist es, wenn der Kläger meint, zur Zeit der Kündigung habe eine Baugenehmigung noch nicht vorgelegen. Denn die Erteilung der Baugenehmigung war für die absehbare Zukunft zu erwarten, sie ist dann auch im Frühjahr 1998 erfolgt.
56Darüber hinaus hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe seinerzeit die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Berufungserwiderung S. 6, Bl. 167). Danach war der Kläger schon aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation außer Stande, die nötigen Beiträge zum Erreichen des Gesellschaftszweck zu leisten.
59Der Umstand, daß dies seinerzeit dem Beklagten noch nicht bekannt gewesen ist, schadet nicht, da das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig ist (Palandt-Sprau a. a. O. Rn. 5 a.E., mN.).
60Insgesamt gesehen haben deshalb hinreichende Gründe vorgelegen, die den Beklagten zu der Annahme berechtigt haben, mit dem Kläger sei eine Fortsetzung der Gesellschaft in zumutbarer Weise nicht möglich. Dies hat der Beklagte zum Anlaß nehmen dürfen, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
61Der Berufung des Klägers hat deshalb Erfolg nicht beschieden sein können.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Streitwert des Berufungsverfahrens: 80.000,00 DM.
64Die Beschwer des Klägers liegt oberhalb der Revisionssumme.