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Oberlandesgericht Köln, 22 U 222/00

Datum:
10.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 222/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0410.22U222.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 198/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 27.09.2000 - 11 O 198/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 09.03.2000 - 80 C 36/00 - wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 2.177,21 DM nebst 4% Zin-sen aus 683,- DM seit dem 23.10.1999 und aus 1.494,21 DM seit dem 23.02.2000 verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 99,91 DM nebst 4% Zinsen seit dem 31.03.2000 zu zahlen und die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber Herrn Dipl.-Ing. H. B., V. d. G. 9, ... W., aus der Rechnung vom 31.05.2000 in Höhe von 6.121,38 DM freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt vorab die durch die Säumnis im Termin am 09.03.2000 entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 49% und die Beklagte zu 51%. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 62% und die Beklagte zu 38%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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