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Oberlandesgericht Köln, 22 U 102/01

Datum:
06.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 102/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1106.22U102.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 274/00
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Februar 2001 verkün-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 274/00 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hin wird dieses Urteil wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246.099,02 DM zu zah-len. Es wird festgestellt, daß die aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 18. August 1966 (UR-Nr. ... des Notars Dr. G.) folgende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Erbbauzinsen (§§ 2 und 3 dieses Vertrages) unverändert fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland.
 
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