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Oberlandesgericht Köln, 21 UF 56/01

Datum:
26.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 56/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0326.21UF56.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 321 F 39/01
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 5. März 2001 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln (A.Z.: 321 F 39/01) wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird die Herausgabe der Kinder

G. D. , geboren am ... April 19.., und

D. D., geboren am ... April 19..,

an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder nach Griechenland angeordnet.

Die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ist verpflichtet, die vorgenannten Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben, und hierbei die Kinderausweise der Kinder auszuhändigen.

Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, zur Herausgabe der Kinder notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden und um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, daß sie bei Nichtauffinden der Kinder zwecks Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der Kinder geladen oder vorgeführt und auch Zwangshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; eine Erstattung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Kosten der zweiten Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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