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Oberlandesgericht Köln, 20 U 118/00

Datum:
06.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 118/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0406.20U118.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 137/98
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivil-kammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 - 15 O 137/98 - wird unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt teilweise abgeändert neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 190.787,66 DM zzgl. 6,08 % Zinsen aus 141.251,82 DM seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsen aus 172.225,18 DM seit dem 16. Mai 2000 zu zahlen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits trägt die Klägerin zu 1) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zu 30%, der Kläger zu 2 ) zu 2%, zu 68% trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte zu 97%, zu 3% trägt der Kläger zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) zu 20%, der Kläger zu 2) zu 2% und der Beklagte zu 78%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 247.000,00 DM abzuwenden, sofern der Kläger zu 2) vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, ihnen obliegende Sicherheitsleistungen auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
 
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