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Oberlandesgericht Köln, 19 W 21/01

Datum:
12.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 21/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0912.19W21.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 86/98
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 15.05.2001 - 41 O 86/98 - abgeändert. 1. Der Gläubiger wird ermächtigt, an Stelle der Schuldnerin die von ihr gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.03.1999 - 41 O 86/98 - zu erteilende Provisionsabrechnung durch einen vom Gläubiger auszuwählenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin bezüglich der Geschäfte ergänzen zu lassen, die vom 13.08. - 31.10.1997 vermittelt wurden. 2. Die Schuldnerin wird verurteilt, an den Gläubiger als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des vom Gläubiger zu beauftragenden Buchsachverständigen einen Betrag in Höhe von 5.000,00 DM zu zahlen. 3. Die Schuldnerin wird angewiesen, dem Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und sämtliche sonstige Urkunden zu gewähren, soweit dies zu Erteilung der ergänzenden Provisionsabrechnung erforderlich ist, und ihm entsprechende Arbeitsmöglichkeiten, d.h. insbesondere Räumlichkeiten und Hilfskräfte, auf seine Anforderung zur Verfügung zu stellen, 4. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und der sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.
 
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