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Oberlandesgericht Köln, 19 U 90/01

Datum:
25.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 90/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0525.19U90.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 10/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 16. Februar 2001 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 10/01 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, un-tersagt, die Belieferung der Verfügungsklägerin mit Vertragsware (F.-Pkw, F.-Transporter sowie O-riginal-F.-Ersatz- oder Zubehörteile) durch die Verfügungsbeklagte oder die Firma Autohaus H. GmbH, Industriegebiet, ... D., bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 08. Januar 2001, längs-tens jedoch bis zum Auflauf des 31. Januar 2003, gemäß F.-Händlervertrag vom 20. Dezember 1996 in Gestalt der am 27. November 2000 getroffenen Zusatzvereinbarung zu verweigern. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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