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Oberlandesgericht Köln, 19 U 199/00

Datum:
29.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 199/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0629.19U199.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 169/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 169/00 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine Forderung in Höhe von 4.105,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 2000 gegen die Insolvenzmasse hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 81 %, die Beklagte 19%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 3.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten. Die Beschwer der Klägerin und die Beschwer der Beklagten liegen jeweils unter 60.000,-- DM. Die Revision wird bezüglich des Anspruchs auf Zahlung der Pacht für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Feststellung einer Masseforderung von 12.920,00 DM) zugelassen.
 
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