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Oberlandesgericht Köln, 19 U 112/00

Datum:
19.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 112/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0119.19U112.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 595/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten wird das am 3.5.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 595/99 - abge-ändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens und der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.500,00 und die Vollstreckung durch die Nebenin-tervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Nebenintervenientin vorher Sicherheit in glei-cher Höhe leisten. Den Parteien sowie der Nebenintervenientin bleibt vorbehalten, die jeweils zu leistende Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
 
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