Datum:
17.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 187/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0517.18U187.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 88 O 26/00
Tenor:
Die Berufungen der Parteien gegen das am 3.8.2000 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (88 O 26/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Der Kläger trägt 16,23% der Gerichtskosten, 13,96% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 25,85% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) trägt 69,61% der Gerichtskosten und 69,61% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beklagte zu 2). trägt 14,16% der Gerichtskosten und 14,61% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.