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Oberlandesgericht Köln, 17 W 50/01

Datum:
12.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 50/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0212.17W50.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 236/96
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Kosten der im Berufungsverfahren als Verkehrsanwälte mitwirkenden erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
 
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