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Oberlandesgericht Köln, 17 W 216/01

Datum:
27.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 216/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0627.17W216.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 55/99
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Rechtspflegerin abgelehnt hat, die zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten der Klägerin in die Kostenausgleichung einzubeziehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
 
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