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G r ü n d e :
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Absetzung der zugunsten der Klägerin berücksichtigten Gebühren und Auslagen eines Verkehrsanwaltes in Höhe von 1.699,40 DM aus der Kostenausgleichung.
3Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur erstrebten Ausnahme der angemeldeten Verkehrsanwaltskosten aus der Kostenausgleichung für das erstinstanzliche Verfahren.
4Die von der in S. ansässigen Klägerin mit Schriftsatz vom 21.6.2000 angemeldete Korrespondenzanwaltsgebühr nebst Auslagen-pauschale der Rechtsanwälte Dr. S. und Kollegen aus S. war im Rahmen der vorzunehmenden Kostenausgleichung nicht als erstattungsfähiger Posten zu berücksichtigen.
5Nach der vom Senat in seinem Beschluß vom 3.11.1999 (17 W 201/99 - in: OLG-Report Köln 2000, 33 ff.) vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, einen auswärtigen Prozessbevoll-mächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu informieren, wenn die Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich ihr Wohn- oder Geschäftssitz befindet, und dem Ort des Prozeßgerichts sowie dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt.
6Eine Ausnahme hiervon ist unter anderem dann zu machen, wenn es sich bei der Sache, um die es für die auswärtige Prozeßpartei geht, um eine Routineangelegenheit handelt, welche lediglich bei häufig vorkommenden typischen Rechtsangelegenheiten anzunehmen ist. Ob das bei dem hier verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren angenommen werden kann, ist durchaus rechtlich zweifelhaft, bedarf indes letztlich keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat.
7Ein weiterer Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme zu dem auswärtigen Prozeßbevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) dann gegeben, wenn die Prozeßpartei als größeres Unternehmen oder Institution eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten ist, insbesondere, wenn das Unternehmen überregional tätig, wie etwa bei einer deutschen Großbank (Senat, a.a.o., 34).
8Diese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Klägerin vor:
9Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale, die 18 Beratungsstellen in B.-W. unterhält und insgesamt (einschl. Teilzeitstellen) 71 Mitarbeiter beschäftigt. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört die "Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung" und in diesem Rahmen unter anderem die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Im Jahre 2000 waren "knapp 100 UWG-Gerichtsverfahren anhängig", wie sie in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2001 vorträgt. Bei solchem Zuschnitt ihrer Verbandstätigkeit war bzw. ist der Klägerin - wenn sie nicht bereits über eine eigene Rechtsabteilung verfügen sollte - die Einrichtung einer solchen zuzumuten. Unter diesen Umständen kann für die Klägerin die Zuziehung eines Korrespondenzanwalts an ihrem Sitz S. nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von §§ 91 ZPO, 52 BRAGO angesehen werden.
10Demgemäß ergibt sich folgende Kostenausgleichung:
11I. Verfahren erster Instanz:
12Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien betragen:
13für die Klägerin - unter Abzug der Verkehrsanwaltskosten - insgesamt 3.352,40 DM,
14für die Beklagte 2.890,00 DM.
15Von dem sich nach Addition ergebenden Gesamtbetrag von 6.242,40 DM trägt die Klägerin 1/5, mithin 1.248,48 DM.
16Nach Abzug der eigenen Kosten von 3.352,40 DM ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.103,92 DM.
17II. Verfahren zweiter Instanz:
18Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien betragen:
19für die Klägerin 4.102,92 DM,
20für die Beklagte 3.537,00 DM.
21Von dem sich nach Addition ergebenden Betrag von 7.639,92 DM trägt die Klägerin 1/5, mithin 1.527,98 DM.
22Nach Abzug der eigenen Kosten von 4.102,92 DM ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.574,94 DM.
23III. Gerichtskosten erster Instanz:
24Insoweit besteht - wie der Rechtspfleger ausgeführt hat - ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.572,00 DM.
25Den sich nach Addition der drei Einzelerstattungsbeträge von 2.103,92 DM, 2.574,94 DM und 1.572,00 DM ergebenden Gesamtbetrag von 6.250,86 DM kann die Klägerin von der Beklagten an Kosten erstattet verlangen. der angefochtene Beschluß war dementsprechend abzuändern.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
27Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.359,52 DM