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Oberlandesgericht Köln, 17 W 107/01

Datum:
26.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 107/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1126.17W107.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 250/00
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Köln vom 10. August 2000 - 31 O 250/00 - sind von der Klägerin an Kosten 4.376,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.2000 an die Beklagte zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 16.11.2000 wird abgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 190,68 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
 
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