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Oberlandesgericht Köln, 17 W 101/01

Datum:
05.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 101/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1205.17W101.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 150/00
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2000 - 33 O 150/00 - sind von der Antragsgegnerin an Kosten 61,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2000 an die Antragstellerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 29.05.2000 wird abgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 229,51 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 79 % und die Antragsgegnerin zu 21 %.
 
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