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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 221/01

Datum:
16.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 221/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1116.16WX221.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 20/01
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Be-schluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.08.2001 - 29 T 20/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14.06.1999 zu TOP 5.3. nur insoweit für ungültig erklärt wird, als er sich auf die in der Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 1998 betreffend die Tiefgarage aufgeführten Positionen Gebäudeversicherung, Hausmeister, Strom, Brandschutz, Material Hausmeister, Verwaltergebühr, Reparatur und Instandhaltungsrücklage bezieht. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betei-ligten zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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