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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 206/01

Datum:
28.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 206/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0928.16WX206.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 324/97
 
Tenor:
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.05.2001 - 29 T 324/97 - teilweise abgeändert und Satz 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: "Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.04.1997, Aktenzeichen: 202 II 327/96, dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die durch seine baulichen Veränderungen im Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie Zimmer Kind 1 und 2 eingetretenen Verschlechterungen der Trittschallschutzwerte so zu beseitigen, dass die Wert von Lnw 46 dB für das Wohnzimmer, 48 dB für das Schlafzimmer, 44 dB für das Zimmer Kind 1 und 47 dB für das Zimmer Kind 2 nicht überschritten werden." Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000,-- DM.
 
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